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Gebäudeaufnahme

Stadtentwicklung, Gebäude auf Katasterplan

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Das Liegenschaftskataster wird von vielen Stellen genutzt. Besonders Bauherren, Planungsbüros und Versorgungsunternehmen sind auf ein aktuelles Liegenschaftskataster angewiesen, da z.B. städtebauliche Planungen sowie Planungen von Strom-, Gas-, und Wasserleitungen eine korrekte Darstellung von Grundstücksgrenzen und Gebäuden voraussetzen. Das Liegenschaftskataster liefert für alle diese Zwecke verlässliche Auskunft.

Informationen zu den Eigentumsverhältnissen, sowie zu Rechten und Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch (Kontakt: Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-) geführt.

Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe und über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Sie liefern einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.

Der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster hat deshalb für den Eigentümer große Bedeutung. Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie sind für das Liegenschaftskataster aufzunehmen und darin nachzuweisen. Dazu zählen auch die Aufnahme von Veränderungen des Gebäudeumrisses (z.B. Anbringung einer Wärmedämmung, Gebäudeanbauten) und Veränderungen der Gebäudefunktion sowie die Erhebung abgerissener Gebäude. Garagen (dazu zählen auch Carports und Stellplätze mit Schutzdächern) und Anbauten sind unabhängig von deren Herstellungskosten immer aufzunehmen.

Die Aufnahme erfolgt nach Möglichkeit zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes. Es ist in Einzelfällen nicht auszuschließen, dass die Aufnahme erst in einem größeren zeitlichen Abstand vorgenommen werden kann.

Die Gebäudeaufnahme erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Der Termin zur Gebäudeaufnahme wird schriftlich, mündlich oder telefonisch mitgeteilt. Eine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenn das Grundstück zugänglich ist. Nach den Vermessungsarbeiten im Außendienst erfolgt im Innendienst die Ausarbeitung und die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Nach Beendigung der Arbeiten wird die Kostenrechnung und ein aktueller Auszug aus dem Katasterkartenwerk zugesendet.

Die Höhe der Gebühr für die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster hängt von den Baukosten ab - also den Herstellungskosten des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Basis ist die von der Landesregierung herausgegebene Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gebühr für die Gebäudeaufnahme eines neuen Einfamilienhauses (Baukosten ca. 350.000 EUR) - inklusive Übernahme ins Liegenschaftskataster - beträgt ca. 700 EUR (Stand 2022).

Aus dem Interesse an der Sicherung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden und der Vollständigkeit und der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters ist Gebührenschuldner*in die jeweilige Eigentümerin bzw. der jeweilige Eigentümer zum Zeitpunkt der Gebäudeaufnahme.

Wenn ein Gebäude errichtet, abgerissen oder in seiner Form verändert wird, muss diese Veränderung für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Die Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben und obliegt im Normalfall den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundstückes bzw. des Gebäudes. Erfolgt die Meldung nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht, wird die Aufnahme und Übernahme ins Liegenschaftskataster - ggf. auch erst nach langer Zeit - von Amts wegen vorgenommen.

Kontakt: Vermessung - Kataster, Ing. Vermessung, Bodenordnung