Jugendarbeitsschutz
![Jugendliche auf Baustelle](/-/media/ulm/sub/sub-v/bilder/arbeitsschutz/jugendschutz.jpg?la=de-DE&h=548&w=770&hash=7B1B1B51313F2E30EEC80ED5FFCA8845)
Jugendliche dürfen täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Ausnahmen von der höchstzulässigen Arbeitszeit gibt es in Notfällen und für in der Landwirtschaft beschäftigte Jugendliche über 16 Jahre in der Erntezeit sowie bei Verkürzung der Arbeitszeit an einem Werktag. Für Jugendliche gilt in der Regel die Fünf-Tage-Woche.
Kinder wirken bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich in unterschiedlichen Rollen gestaltend mit, beispielsweise als Fotomodell, Artist, Schauspielerin, Musikerin, Sänger, Tänzer oder Moderatorin. Um ihnen dies zu ermöglichen und sie gleichzeitig zu schützen, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann, regelt das Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG), dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot von Kindern für die gestaltende Mitwirkung bei bestimmten Veranstaltungen bewilligen kann. Die dazu erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter Downloads.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gibt es jedoch Ausnahmen. Bei einer Beschäftigung an Samstagen sollen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben, bei einer Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag und müssen mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Wenn der Jugendliche an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beschäftigt wird, muss er als Ausgleich an einem berufsschulfreien Arbeitstag in derselben Woche freigestellt werden.