Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
sowie Hilfe zum Lebensunterhalt
In Deutschlang können Menschen, die nicht genug Geld haben, durch die „Grundsicherung“ Hilfe erhalten. Auch die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bietet finanzielle Unterstützung.
Die Stadt Ulm informiert darüber, wer Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen kann. Sie berät hierzu, bearbeitet die Anträge und gewährt die entsprechenden Leistungen.
Die Grundsicherung im Alter können Sie bei uns bereits online beantragen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Die Grundsicherung soll die Kosten für den täglichen Lebensunterhalt und die Unterkunft decken. Anspruch darauf haben folgende zwei Personengruppen:
- hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben
- hilfebedürftige Personen, die wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können
Diese „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist im Sozialgesetzbuch (SGB XII, Kapitel 4) geregelt. Weitere Informationen zur Grundsicherung finden Sie auf der Website des Bundes-Sozialministeriums.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Auf diese Hilfe hat eine Person Anspruch, wenn Folgendes gegeben ist:
- Die Person kann ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) bestreiten.
- Die Person kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder) bestreiten. Hier ist zu beachten: Partner, die in einem Privathaushalt zusammenwohnen, werden als „Einstandsgemeinschaft“ betrachtet. Diese Partner „stehen füreinander ein“ – d. h., dass das Einkommen und Vermögen des einen als Hilfe für den anderen angesehen wird. Minderjährige Kinder, die in dem Haushalt leben, zählen ebenfalls zur Einstandsgemeinschaft.
- Die Person hat keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
- Die Person hat keinen Anspruch für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Weitere Informationen zu dieser Hilfe finden Sie auf der Website des Bundes-Sozialministeriums.
Die Beratung findet in den Sozialräumen durch die Abteilung Soziales statt. Bitte wenden Sie sich an die Stelle des Sozialraums, in dem Sie wohnen. Die Kontakte stehen hier auf dieser Seite.
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