Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wild lebende Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Auch die zeitliche Einschränkung des Gehölzeschnitts fällt unter den allgemeinen Artenschutz. Diese Schutzbestimmungen sind § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes zu entnehmen.
Eine Reihe von Arten - besonders und streng geschützte - unterliegen dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Diese Regelungen finden sich in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Neben dieser nationalen Ebene des Artenschutzrechts existiert eine Vielzahl von internationalen und europäischen Abkommen, Richtlinien und Verordnungen zum Schutz bedrohter Arten, von denen die wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Bis heute sind über 170 Staaten dem WA beigetreten. Deutschland gehört seit 1976 zu den Mitgliedstaaten.
Durch die EG-Artenschutzverordnung 338/97 wird das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt.
Die FFH-Richtlinie trat 1992 in Kraft und ist eine der wichtigsten Richtlinien der Europäischen Union für den Natur- und Artenschutz. Mit der Umsetzung der FFH-Richtline entstand ein europäisches Schutzgebietsnetz für besonders bedrohte Arten und Lebensräume.
Die Vogelschutzrichtlinie trat bereits 1979 in Kraft und regelt den Schutz der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union.
Die Stadt Ulm hat als untere Naturschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zum Schutz von kleinen Wirbeltieren erlassen. Mähroboter dürfen von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang nicht betrieben werden. Das Verbot gilt seit 27. November 2025. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung finden Sie im Downloadbereich.
Hintergrund der Regelung ist der deutliche Rückgang der europäischen Igelbestände, der auch in Deutschland dokumentiert ist. Schneide- und Mähgeräte wie Mähroboter, Motorsensen oder Freischneider stellen eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Igel und weitere Gartentiere dar. Besonders nachts können Igel, Amphibien, Reptilien wie Blindschleichen und andere kleine Säugetiere schwer verletzt oder getötet werden, da die meisten Mähroboter Tiere erst bei direktem Kontakt erkennen. Wissenschaftliche Untersuchungen des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung bestätigen, dass dies bei fast allen Modellen der Fall ist. Igel reagieren bei Gefahr nicht durch Flucht, sondern rollen sich schützend zusammen. Das macht sie besonders verletzlich.
Die Tiere sind vor und nach dem Winterschlaf vermehrt auf Nahrungssuche und fallen häufig den Geräten zum Opfer. Um Schäden zu vermeiden, empfehlen wir zusätzlich, den Garten naturnah zu gestalten und Rückzugsräume wie Igelhäuser oder Gebüsche zu schaffen. Eine kurze Sichtkontrolle des Rasens vor jedem Mähvorgang kann ebenfalls Leben retten.