Schornsteinfegerwesen

Seit dem 1. Januar 2013
gilt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Das frühere Kehrmonopol wurde damit in
weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können seither
bei freier Preisgestaltung an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die
Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.
Lediglich die so
genannten hoheitlichen Tätigkeiten müssen nach wie vor vom bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger/innen
Im
Stadtkreis Ulm gibt es derzeit acht Kehrbezirke, die jeweils von einem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt werden. Dieser ist auf sieben
Jahre ernannt. Er nimmt in seiner Funktion hoheitliche Aufgaben wahr und trägt
damit eine hohe Verantwortung für seinen Bezirk.
Zu den
hoheitlichen Aufgaben gehören u. a. die Durchführung von Feuerstättenschauen
und die Abnahme von Feuerungsanlagen.
Einen
Überblick über die acht Ulmer Kehrbezirke und die zuständigen
Bezirksschornsteinfeger bietet das Kaminkehrerverzeichnis der Stadtwerke
Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) unter: Kaminkehrerverzeichnis der SWU
Eigentümerpflichten
Eigentümer/innen
sind unter anderem dazu verpflichtet, fristgerecht
- die Reinigung und Überprüfung kehr- und prüfpflichtiger Anlagen
- sowie vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten aktiv zu veranlassen
Im Gegensatz zu den hoheitlichen Aufgaben haben die Eigentümer/innen hier ein Wahlrecht, wen sie mit der Durchführung der genannten Arbeiten beauftragen. Sie können den Auftrag an jeden Betrieb erteilen, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20. Dezember 2007 erfüllt. Das kann, muss aber nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein.
Abnahme
von Feuerungsanlagen
Die
Errichtung von Feuerungsanlagen ist nach der Landesbauordnung verfahrensfrei.
Mindestens zehn Tage vor der geplanten Errichtung muss dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger das ausgefüllte Datenblatt „Technische Angaben über
Feuerungsanlagen“ vorgelegt werden. Vor Inbetriebnahme muss der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger zudem die Brandsicherheit bestätigen und eine
Abnahmebescheinigung erteilen.
Informationen
Aktuelle
Regelungen, Gesetzestexte und Informationen finden Sie unter anderem beim
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)
sowie beim Landesinnungsverband Baden-Württemberg (Landesinnungsverband Baden-Württemberg).

© Timo Bäuml
Mit dem Jahreswechsel hat es auch einen Wechsel der Zuständigkeit für den Bezirk Nr. 2 der Stadt Ulm gegeben. Der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Herr Andreas Bastian, hat einen Kehrbezirk in der Nähe seines Wohnortes übernommen und bedankt sich auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit der vergangenen zwei Jahre.
Zum 08.02.2021 bin ich, Timo Bäuml, für den Bezirk der Stadt Ulm Nr. 2 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt worden.
Seit dem bin ich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für alle öffentlich rechtlichen Arbeiten, wie zum Beispiel die Durchführung der Feuerstättenschauen, Ausstellung der Feuerstättenbescheide und für die baurechtlichen Abnahmen neuer Feuerungsanlagen zuständig. Zudem obliegt mir die Überwachung und Verwaltung möglicher Mängelmeldungen sowie der Einhaltung der Kehr- und Messintervalle.
Meine Zuständigkeit erstreckt sich auf den Stadtteil Böfingen sowie Teile der Oststadt und der südlichen Innenstadt.
Neben den erwähnten hoheitlichen Arbeiten übernehme ich sehr gerne auch die freien Tätigkeiten, wie das regelmäßige Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlagen. Über meinen bevorstehenden Besuch, informiere ich Sie immer rechtzeitig mit einem kleinen Klebezettel an der Tür.
Sie erreichen mich unter:
Mobil: 0174-8135838
E-Mail: info@sf-baeuml.de
Für Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und freue mich auf eine gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Timo Bäuml
Kirchstraße 4989073 Lonsee