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Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Das frühere Kehrmonopol wurde damit in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können seither bei freier Preisgestaltung an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.

Lediglich die so genannten hoheitlichen Tätigkeiten müssen nach wie vor vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen
Im Stadtkreis Ulm gibt es derzeit acht Kehrbezirke, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt werden. Dieser ist auf sieben Jahre ernannt. Er nimmt in seiner Funktion hoheitliche Aufgaben wahr und trägt damit eine hohe Verantwortung für seinen Bezirk.

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören u. a. die Durchführung von Feuerstättenschauen und die Abnahme von Feuerungsanlagen.

Einen Überblick über die acht Ulmer Kehrbezirke und die zuständigen Bezirksschornsteinfeger bietet das Kaminkehrerverzeichnis der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) unter: Kaminkehrerverzeichnis der SWU

Eigentümerpflichten

Eigentümer/innen sind unter anderem dazu verpflichtet, fristgerecht

  • die Reinigung und Überprüfung kehr- und prüfpflichtiger Anlagen
  • sowie vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten aktiv zu veranlassen

Im Gegensatz zu den hoheitlichen Aufgaben haben die Eigentümer/innen hier ein Wahlrecht, wen sie mit der Durchführung der genannten Arbeiten beauftragen. Sie können den Auftrag an jeden Betrieb erteilen, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20. Dezember 2007 erfüllt. Das kann, muss aber nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein.

Abnahme von Feuerungsanlagen
Die Errichtung von Feuerungsanlagen ist nach der Landesbauordnung verfahrensfrei. Mindestens zehn Tage vor der geplanten Errichtung muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das ausgefüllte Datenblatt „Technische Angaben über Feuerungsanlagen“ vorgelegt werden. Vor Inbetriebnahme muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zudem die Brandsicherheit bestätigen und eine Abnahmebescheinigung erteilen.

Informationen
Aktuelle Regelungen, Gesetzestexte und Informationen finden Sie unter anderem beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks) sowie beim Landesinnungsverband Baden-Württemberg (Landesinnungsverband Baden-Württemberg).

Schornsteinfeger Jooß

Janik Walter Jooß
seit dem 30.01.2026 Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Nr. 1
der Stadt Ulm

Mobil:             0151-29782551
E-Mail:             schornsteinfeger-j.wjooss@gmx.de

Janik Walter Jooß
Bronnenstr. 3
88348 Saulgau

 

 

 

Schornsteinfeger Zeh

Steffen Zeh

seit dem 01.03.2026 Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Nr. 5 der Stadt Ulm

Mobil: 016097212915
E-Mail: Zeh-Schornsteinfeger@web.de

Steffen Zeh
Fliederweg 5
89150 Laichingen    


Als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind wir für alle hoheitlichen Tätigkeiten, wie Durchführung der Feuerstättenschauen, Ausstellung der Feuerstättenbescheide und die baurechtlichen Abnahmen neuer Feuerungsanlagen zuständig. Zudem obliegt uns die Überwachung und Verwaltung möglicher Mängelmeldungen sowie der Einhaltung der Kehr- und Messintervalle.
Neben den hoheitlichen Arbeiten übernehmen wir gerne auch die freien Arbeiten, wie das regelmäßige Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlagen.
Über die bevorstehenden Besuche werden wir Sie rechtzeitig informieren.  
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

Herzliche „Glücksbringer“ Grüße
Janik Walter Jooß und Steffen Zeh