Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 EU-Verordnung 1370/2007

© Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „Öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße“ ist der Aufgabenträger dazu verpflichtet, einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen oder ausschließlichen Rechte zu veröffentlichen.
Grundlage für den anzuwendenden Tarif ist die Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und der Stadt Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif. Der Gemeinschaftstarif für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) wird im Rahmen einer allgemeinenVorschrift als Höchsttarif i. S. v. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Die finanziellen Mittel werden von der Stadt Ulm im Rahmen des Haushaltsverfahrens jährlich im Teilergebnishaushalt Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (Produktgruppe 54.70 Verkehrsbetriebe/ÖPNV) bereitgestellt. Im Jahr 2017 lag der Nettoressourcenbedarf im Ergebnishaushalt bei rund 2,2 Mio. € (ÖPNV-Zuweisungen des Landes nach § 28 FAG und der Mitfinanzierungsanteil des Landes für DING sind bereits in Abzug gebracht).