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Rahmenplan "Westlicher Safranberg"

Anlass für die Rahmenplanung war eine Ortsbegehung mit Anliegern zusammen mit den Fraktionen des Ulmer Gemeinderates am 20.01.2017 nachdem verschiedene Nachbareinwände gegen aktuelle Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Anzahl der Wohneinheiten und der Gestaltung sowie gegen die Anzahl der Stellplätze im Vorgartenbereich vorlagen.

Das Gebiet ist durch freistehende Einzelhäuser mit ein oder zwei Wohneinheiten geprägt. Wenige Häuser weisen auch drei bis vier Wohneinheiten auf. Eine geringe Anzahl an Mehrfamilienhäuser mit fünf und mehr Wohneinheiten stellen die Ausnahme in dem ansonsten homogenen Gebiet dar.  Alle Gebäude, die vorwiegend um 1945 entstanden sind, weisen historisch bedingt eine Bauweise mit steil geneigten Satteldächern auf.

Mit Ausnahme ein paar weniger kleiner Bebauungspläne für Einzelvorhaben ist das Planungsrecht für das gesamte Gebiet im Grunde über zwei einfache Bebauungspläne (Baulinienpläne) geregelt.

Der Rahmenplan Westlicher Safranberg (1,26 MB, pdf) dient als Richtlinie und Orientierung zur baulichen Weiterentwicklung des Quartiers. Im Umgang mit baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden, sowie bei Abbruch und Neuplanung soll er zur Klärung offener Fragen Hilfestellung bieten. Neben Planungssicherheit für die Bauherren und Verlässlichkeit für die Anlieger soll er Transparenz im Umgang mit den verschiedenen Bauvorhaben intern wie extern gewährleisten.

Grundlegendes Ziel ist, die ursprüngliche, homogene Struktur des Wohngebietes zu erhalten und für die Zukunft zu sichern. Hierfür ist es notwendig folgende Regelungen zu treffen:

Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf max. 3 WE begrenzt. Als Ausnahme können mehr als 3 WE zugelassen werden, wenn die notwendigen Stellplätze innerhalb des Baugrundstückes in Tiefgaragen realisiert werden oder ausreichend unbefestigte Fläche im Vorgartenbereich zur Verfügung steht.

Tiefgaragen im Bauverbot sind nur zulässig, wenn diese vollständig in die Topographie eingebunden, baulich nicht in Erscheinung treten und begrünt sind.

Max. 50 % der Vorgartenabwicklungslänge kann für Garagen, KFZ- und Fahrradstellplätze, Müllbehälter und sonstige Nebenanlagen überplant werden. Bei Eckgrundstücken ist die längere Grundstücksgrenze an der öffentlichen Verkehrsfläche maßgeblich.

Die das Gebiet prägenden Satteldächer sind in ihrem Bestand als wesentliches Erkennungsmerkmal für das Quartier weitestgehend zu erhalten.

Beschlussvorlage Gemeinderat