Denkmalschutz
Kulturdenkmale stellen wichtige Zeugnisse unserer Vergangenheit dar. Sie geben einen Einblick in die Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner. Zugleich verleihen sie der Stadt ihr individuelles Gepräge. Auch in Ulm ist die Identität der Stadt in hohem Maße durch Kulturdenkmale bestimmt, von Großbauten wie dem Ulmer Münster oder der Bundesfestung über die zahlreichen Bürger- und Handwerkhäuser oder Resten der inneren Stadtbefestigung bis hin zu Brunnen und Kleindenkmalen. Die Stadt Ulm, Bürgerschaft und Stadtverwaltung gleichermaßen, sind sich des hohen Wertes ihres baulichen und kulturellen Erbes bewusst und sind bemüht, dieses nicht nur für die Zukunft zu erhalten, sondern auch für die Gegenwart erlebbar zu machen.
Was ist ein
Kulturdenkmal?
Kulturdenkmale
sind historische Gebäude oder andere Kulturgüter, an deren Erhaltung ein
öffentliches Interesse besteht. Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg
spricht von "Sachen, Sachgesamtheiten und Teilen von Sachen, an deren
Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen
ein öffentliches Interesse besteht". Hinzu kommt auch "das Zubehör,
soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet".
Welche Objekte können
unter Denkmalschutz stehen?
Klassische
Gegenstände des Denkmalschutzes sind historisch und kunstgeschichtlich
besonders bedeutsame Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Burgen, Bahnhöfe oder
Rathäuser, aber auch meist weniger auffällige Bauten wie städtische und dörfliche
Wohnhäuser, Gewerbe- und Industriebauten oder landwirtschaftliche Nutzbauten.
Hinzu kommen aber auch archäologische Fundstellen, Kleindenkmale, Gärten und
Parkanlagen sowie nicht zuletzt bewegliche Kulturdenkmale wie bedeutende Kunstsammlungen,
nicht baufeste Ausstattungsteile oder historisch bedeutsames Archivgut.
Die
Denkmaleigenschaft und die Denkmalliste
Die
Eigenschaft als Kulturdenkmal wird von der Inventarisationsabteilung des
Landesamtes für Denkmalpflege festgestellt und in Form einer "Denkmalliste"
festgehalten. Besonders hochwertige Denkmale werden zusätzlich in das sog. Denkmalbuch
eingetragen. Aus Datenschutzgründen ist die Denkmalliste momentan nicht
öffentlich zugänglich. Bei berechtigtem Interesse erteilen jedoch die Unteren
Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege darüber Auskunft, ob
ein Gebäude als Kulturdenkmal in der Liste geführt wird oder nicht.
Auch
bei Gebäuden oder Sachen, die nicht in der Denkmalliste als Kulturdenkmale
verzeichnet sind, kann es sich um Kulturdenkmale handeln, wenn diese nämlich
bislang nicht als solche erkannt worden sind. Bei derartigen Objekten kann es auch im
Nachhinein noch zur Ausweisung als Kulturdenkmal kommen. In Zweifelsfällen
erfolgt auch hier eine Prüfung durch das Landesamt für Denkmalpflege.
Wenn
ein Gebäude selber nicht unter Denkmalschutz steht, aber Teil einer
schützenswerten Gesamtanlage ist, so unterliegt es bei allen Veränderungen an seinem
äußeren Erscheinungsbild ebenfalls den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes.
Dies gilt darüber hinaus auch für den Umgebungsbereich von Baudenkmalen von
besonderer Bedeutung.
Die Begründung für
die Denkmaleigenschaft
Konstituierend
für die Denkmaleigenschaft können drei Arten von Gründen sein:
Wissenschaftliche
Gründe
Das
Gebäude besitzt einen großen wissenschaftlichen Aussagewert in
baugeschichtlicher, wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftsgeschichtlicher
Hinsicht. Darunter fallen beispielsweise Gebäude mit einer für ihre Zeitstellung
exemplarischen Trag- und Baukonstruktion wie guterhaltene oder besonders alte
Fachwerkhäuser. Oder Handwerkerhäuser wie etwa Weberhäuser mit ihren dunklen
und feuchten Weberkellern, die eine anschauliche Quelle für die seinerzeitigen Lebens- und Arbeitsverhältnisse
der Handwerker und "Kleinen Leute" darstellen.
Künstlerische
Gründe
Das
Gebäude besitzt ganz oder in Teilen einen hohen künstlerischen
oder gestalterischen Wert, beispielsweise durch aufwendige Deckenstuckaturen
oder hochwertige Deckengemälde, durch den Werksteindekor einer Außenfassade
oder einen plastischen Figurenschmuck.
Heimatgeschichtliche
Gründe
Das
Gebäude besitzt einen hohen geschichtlichen Aussagewert. Beispielsweise eine
Stadtbefestigung für die Geschichte eines städtischen Gemeinwesens oder ein
Künstlerwohnhaus für die örtliche oder überörtliche Kulturgeschichte.
Besitzen
ein Gebäude oder eine Sache in einem oder mehreren dieser Punkte eine so hohe
Aussagekraft, dass an ihrem Erhalt ein öffentliches Interesse besteht, handelt
es sich per Gesetz um ein Kulturdenkmal.
Verschiedene
Kategorien von Kulturdenkmalen
Das
Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg unterscheidet verschiedene Kategorien
von Kulturdenkmalen, nämlich zunächst das "einfache
Kulturdenkmal" nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes und das "Kulturdenkmal
von besonderer Bedeutung" nach § 12 des Denkmalschutzgesetzes. Kulturdenkmale
nach § 12, die im sogenannten Denkmalbuch eingetragen sind und deshalb als "eingetragene Kulturdenkmale" bezeichnet werden, genießen einen höheren Schutz der eigenen Substanz, und zudem
muß auch bei Veränderungen in ihrer
Umgebung darauf geachtet werden, dass das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales
nicht durch die Umgebungsbebauung beeinträchtigt wird.
"Gesamtanlagen" nach § 19 des
Denkmalschutzgesetzes schützen denkmalpflegerisch bedeutsame Stadt- und Ortsbilder, Plätze oder Straßenzüge
in ihrer Gesamtheit. Dieser Schutz zielt vor allem auf das äußere
Erscheinungsbild ab.
"Sachgesamtheiten" nach § 15 umfassen
mehrere inhaltlich zusammenhängende Bauten, Bauteile oder Sachen, während "Grabungsschutzgebiete" nach
§ 22 Zonen festlegen, in denen archäologische Funde zu erwarten sind. "Umgebungsschutz" nach § 15
des Denkmalschutzgesetzes umfaßt die Umgebung von Kulturdenkmalen von
besonderer Bedeutung.
Welche Auflagen sind
mit der Denkmaleigenschaft verbunden?
Durch
die Feststellung der Denkmaleigenschaft entstehen für den Eigentümer und den
Besitzer des Kulturdenkmales Auflagen, die dazu dienen sollen, Verluste an
denkmalgeschützter Substanz oder deren andersweitige Beeinträchtigung soweit
möglich zu verhindern.
§
6 des Denkmalschutzgesetzes verlangt, "Kulturdenkmale
im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln." § 8
des Denkmalschutzgesetzes stellt für alle Kulturdenkmale die Forderung auf,
dass Änderungen an einem Kulturdenkmal, die dessen Zerstörung oder
Beseitigung, die Beeinträchtung seines Erscheinungsbildes oder seine Entfernung
aus seiner angestammten Umgebung bedeuten, nur mit Genehmigung der
Denkmalschutzbehörden ausgeführt werden dürfen. In § 15 des
Denkmalschutzgesetzes sind diese Regelungen für eingetragene Kulturdenkmale in verschärfter Form formuliert. Dies alles bedeutet
jedoch kein grundsätzliches Verbot jeglicher Veränderungen, sondern macht zunächst einmal mögliche
Veränderungen von der Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörden abhängig.
Wer trägt die Kosten
für die Instandhaltung oder Renovierung von Kulturdenkmalen?
"Eigentum
verpflichtet" - nach diesem Grundsatz wird in aller Regel vom Eigentümer bzw.
Besitzer eines Kulturdenkmales verlangt, die Kosten für Erhalt und Pflege, aber
auch für Renovierung oder Instandsetzung eines Kulturdenkmals selber zu
tragen. Auch eventuelle Mehraufwendungen, die durch die Denkmaleigenschaft
begründet sind, hat er in aller Regel selber zu tragen.
Als
Ausgleich für diese Belastungen bietet der Staat im Rahmen der Einkommensteuergesetzgebung
umfangreiche steuerliche Erleichterungen an. Darüber hinaus fördert das Land
Baden-Württemberg in begrenztem Umfang Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an
Kulturdenkmalen über Zuschüsse durch das Landesamt für Denkmalpflege. Auch
Stiftungen wie die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung
Baden-Württemberg fördern regelmäßig Maßnahmen an Kulturdenkmalen.
Aufgaben
Die
Denkmalschutzbehörden erfüllen laut Gesetz umfangreiche Aufgaben:
- Schutz von
Kulturdenkmalen vor Zerstörung oder Beeinträchtigung und Abwendung von
Gefährdungen
- Pflege von
Kulturdenkmalen
- Überwachung des
Zustandes von Kulturdenkmalen
- Bergung von
bedrohtem Denkmalgut
- Wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation
- Vermittlung von Wissen zu Kulturdenkmalen in der Öffentlichkeit
Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind die
Genehmigungsbehörden im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und sind
bei denkmalrelevanten Veränderungen auch im regulären Baugenehmigungsverfahren
beteiligt. In Baden-Württemberg sind sie bei den Unteren Baurechtsbehörden
angesiedelt. Diese finden sich jeweils bei den Landkreisen, Städten, größeren
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit.
Bei
der Stadt Ulm ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt und Baurecht (SUB) angegliedert.
Die Höheren Denkmalschutzbehörden sind in
Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Ihnen obliegt u.a. die
Entscheidungshoheit in Fällen, bei denen die Untere Denkmalschutzbehörde
abweichend von der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege entscheiden
möchte.
Oberste
Denkmalschutzbehörde ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau.
Es beschäftigt sich vor allem mit denkmal- und förderpolitischen Fragen sowie
mit Fällen von übergeordneter, landesweiter Bedeutung.
Das Landesamt für
Denkmalpflege,
das dem Regierungspräsidium Stuttgart angegliedert ist und auch an den drei
anderen Regierungspräsidien des Landes Dienstsitze unterhält, ist eine reine
Fachbehörde. Hier sind die zentralen Dienste der Denkmalpflege (Denkmalkunde,
Restaurierung, Archive, Werkstätten etc.) angesiedelt. Darüber hinaus wird das
Landesamt für Denkmalpflege zu den denkmalrelevanten Punkten im
denkmalschutzrechtlichen oder im baurechtlichen Genehmigungsverfahren angehört. Auch
Inventarisation, Beratung von Denkmalbesitzern sowie das Zuschußwesen liegen
im Aufgabenbereich des Landesamtes für Denkmalpflege.
Auskunft zur Denkmaleigenschaft
Auskünfte
darüber, ob es sich bei einem Objekt um ein Kulturdenkmal handelt, erteilen die
Unteren Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege.
Prüfung der Denkmaleigenschaft
Die
Überprüfung der Denkmaleigenschaft wird von der Abteilung Inventarisation des
Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt. In berechtigten Zweifels- oder
Verdachtsfällen wird einerseits geprüft, ob es sich bei einem als Kulturdenkmal
in der Liste eingetragenen Objekt tatsächlich um ein Kulturdenkmal handelt.
Andererseits kann aber auch geprüft werden, ob es sich bei einem bislang nicht
als Kulturdenkmal eingetragenen Objekt tatsächlich doch um ein Kulturdenkmal
handelt.
Genehmigungsverfahren
Bei
allen die Bausubstanz oder die Erscheinung eines Kulturdenkmals betreffenden
Veränderungen ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig. Dies soll
verhindern, daß unbedacht oder unnötig wertvolle denkmalrelevante Substanz
verloren geht.
Bei
Bauvorhaben, die nicht gemäß Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig sind,
reicht hierzu eine denkmalschutzrechtliche
Genehmigung aus. Sie wird bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt. Der
Antrag besteht aus einem Formblatt und einer detaillierten Beschreibung der
vorgesehenen Maßnahmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet dann nach Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege.
Bei
allen Bauvorhaben, die gemäß Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig sind,
reicht eine alleinige denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht aus. Hier ist
das Baugenehmigungsverfahren zu beschreiten, das dann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit einschließt.
Der Antrag wird bei der Unteren Baurechtsbehörde gestellt. Er muß die nach
LBO-VVO vorgeschriebenen üblichen Bauantragsunterlagen umfassen und muß durch
eine detaillierte Darstellung der denkmalpflegerisch relevanten Maßnahmen
ergänzt werden. Die Untere Baurechtsbehörde entscheidet dann unter Einbeziehung
der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Beteiligung des Landesamtes für
Denkmalpflege.
Dasselbe gilt, wenn als Genehmigungsweg das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt wird. Werden
Baumaßnahmen im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, bedarf es zusätzlich zur Kenntnisgabe immer auch einer
eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Werden
in einem Genehmigungsverfahren weitergehende
Unterlagen zur Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde oder das
Landesamt für Denkmalpflege benötigt, so können diese nachgefordert werden.
Häufig benötigt werden etwa zuverlässige Bauaufnahmen, bauhistorische oder
restauratorische Untersuchungen, dendrochronologische Datierungen,
Schadensanalysen oder bauphysikalische Sondergutachten. Diese sind üblicherweise vom
Antragsteller beizubringen.
Möchte
die Untere Baurechtsbehörde abweichend von der Stellungnahme des Landesamtes
für Denkmalpflege entscheiden, obliegt die weitere Entscheidung der Höheren Denkmalschutzbehörde,
d.h. dem Regierungspräsidium.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße
gegen die Kernregelungen des Denkmalschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten
dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Gesetzgeber hat einen
Bußgeldhöhe bis zu einer Obergrenze von 250.000 €, in besonders schweren Fällen
von bis zu 500.000 €, festgesetzt. Die beachtliche Höhe dieser Beträge dokumentiert, welche besonders hohe
Bedeutung der Gesetzgeber der Schutzfunktion des Denkmalschutzgesetzes und auch
der Stellung der Denkmalpflege in der Gesellschaft zumisst.
Beratung
Den
Referenten des Landesamtes für Denkmalpflege obliegt auch eine denkmalfachliche
Beratung von Bauherren und Architekten. Weitere Beratung können Sie in Ulm von
der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Stadtbildpflege erhalten.
Im
Sinne eines reibungslosen und zügigen Ablaufes des Genehmigungsverfahrens empfiehlt
es sich, eine Beratung möglichst frühzeitig in Anspruch zu nehmen und die
geplanten Maßnahmen schon vor Antragstellung abzustimmen.
Verfahren
Für
den Abbruch von Kulturdenkmalen gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie bei
allen anderen Veränderungen, die in Substanz und Erscheinungsbild eines
Kulturdenkmales eingreifen.
Ist
der Abbruch aus baurechtlicher Sicht verfahrensfrei oder wird er im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, so bedarf es hierzu trotzdem einer separaten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Wird für den Abbruch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, so schließt dieses die denkmalschutzrechtliche Prüfung mit ein.
Voraussetzungen
Der
Abbruch eines Kulturdenkmales wird nur dann möglich sein, wenn entweder die am
Bauwerk vorhandenen Schäden so groß sind, dass nach einer denkmalverträglichen
Sanierung nur noch so wenig denkmalrelevante Restsubstanz übrig bleiben würde,
dass das Gebäude dann kein Kulturdenkmal mehr wäre. Oder aber, eine Erhaltung
des Gebäudes wird aus Kostengründen als nicht zumutbar angesehen. Hierzu
bedarf es einer sogenannten Wirtschaftlichkeitsberechnung,
bei der die zu erwartenden Instandsetzungs-, Unterhalts-, Betriebs- und
Finanzierungskosten den zu erwartenden Einnahmen wie Mieteinnahmen und
Steuerersparnis gegenübergestellt werden. Bei einem negativen Saldo wird dann
davon ausgegangen, dass die Maßnahme dem Eigentümer nicht zumutbar ist.
Bei Kulturdenkmalen im Besitz der in öffentlicher Hand gelten hier abweichende,
meist strengere Regelungen.
Vor
einem aufgrund der rechnerischen Unwirtschaftlichkeit genehmigten Abbruch müssen die betreffenden Gebäude in der Regel noch ein
Jahr lang zum Verkauf an Instandsetzungswillige angeboten werden. Zudem ist vor
dem Abbruch in der Regel eine eingehende Dokumentation des Baus anzufertigen.
Zuschusswesen
Die
Förderung von Denkmalerhaltungsmaßnahmen ist eine der Kernaufgaben des
Landesamtes für Denkmalpflege. Abhängig von der Höhe der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel des Landes können Denkmalpflegeprojekte gefördert
werden, indem auf den denkmalbedingten Mehraufwand ein Zuschuss von 50% für private Eigentümer und einem Drittel für Gemeinden, Landkreise, Kirchen und anderen Körperschaften gewährt
wird. Ein Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
An
die Bewilligung eines Zuschusses sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So
muss die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt sein, es müssen
eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder eine Baugenehmigung vorliegen und
es darf nicht vor der Zuschussbewilligung mit der Maßnahme begonnen werden. In dringenden Ausnahmefällen kann auf Antrag die Bewilligung eines vorzeitigen
Maßnahmenbeginns ausgesprochen werden. Zuschussanträge können ganzjährig beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden.
Informationsmaterial
und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege, das auch
die diesbezüglichen Beratungen durchführt.
Steuerliche Vorteile
Als
Ausgleich für die sich häufig aus der Denkmaleigenschaft ergebenden Mehrkosten
gewährt der Staat umfangreiche steuerliche Vergünstigungen.
§ 7i des
Einkommensteuergesetzes bietet eine erhöhte Absetzung für Baudenkmale, die der Erzielung von Einkünften dienen, d.h. für Baudenkmale, die
vermietet werden oder einer gewerblichen Nutzung dienen. Hier können in den
ersten 8 Jahren ab dem Jahr der Herstellung (= Bezugsfertigkeit) jeweils 9 % der Baukosten und in den folgenden 4 Jahren jeweils
7 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.
§ 10f des Einkommensteuergesetzes bietet eine erhöhte Absetzung für Baudenkmale, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Hier können in 10 Jahren ab dem Jahr der Fertigstellung (= Abschluss der Maßnahme) jeweils 9 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.
§ 10g des Einkommensteuergesetzes bietet erhöhte Absetzungen für Baudenkmale, die weder zur Einkunfterzielung noch zu eigenen Wohnzwecken dienen und damit gänzlich unrentierlich sind. Auch hier können in 10 Jahren ab dem Jahr der Fertigstellung (= Abschluss der Maßnahme) jeweils 10 % der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.
§ 11b des Einkommensteuergesetzes enthält Sonderregelungen zur Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen, deren Nutzung zur Erzielung von Einkünften dient.
Bemessungsgrundlage
sind dabei jene Kosten, die als Herstellungskosten "nach Art und Umfang
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind". Erweiterungen gegenüber dem ursprünglichen Bestand,
nachträgliche Ausbauten, nicht notwendige Arbeiten oder Luxusaufwendungen
können nicht geltend gemacht werden.
Voraussetzung
für eine steuerliche Geltendmachung ist, dass die Maßnahme mit der Denkmalpflege
vor Maßnahmenbeginn abgestimmt und von dieser genehmigt worden ist. Art und
Umfang der Kosten werden auf Antrag durch die Untere Denkmalschutzbehörde
bescheinigt. Die steuerliche Anerkennung erfolgt dann durch das
zuständige Finanzamt. Es wird empfohlen, Art und Umfang der Bescheinigungsmöglichkeiten und der steuerlichen
Anerkennungsmöglichkeiten schon im Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde
und dem zuständigen Finanzamt abzuklären.
Antrag auf
denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Den
Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erhalten Sie von der Stadt Ulm
als Unterer Denkmalschutzbehörde.
Stadt
Ulm
SUB
III
Sabine
Kühne
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de
Antrag auf
Baugenehmigung
Die
für einen Antrag auf Baugenehmigung erforderlichen Formulare erhalten Sie
ebenfalls bei der Stadt Ulm in ihrer Eigenschaft als Unterer Baurechtsbehörde.
Auch auf verschiedenen Internetseiten sind die Antragsformulare und die
diesbezüglichen Informationen erhältlich, etwa auf der Seite des Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit- und Wohnungsbau oder jener der Architektenkammer
Baden-Württemberg.
Stadt
Ulm
buergerservice-bauen@ulm.de
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6999
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Schloßplatz
4
70173
Stuttgart
Tel.
0711/123-0
Architektenkammer Baden-Württemberg
Danneckerstraße
54
70182
Stuttgart
Tel.
0711/21960
Bescheinigung für
steuerliche Absetzung
Den
Antrag für eine Bescheinigung zur steuerlichen Geltendmachung von Instandsetzungs- und
Sanierungskosten an denkmalgeschützten Gebäuden erhalten Sie von der Stadt Ulm
als Unterer Denkmalschutzbehörde.
Stadt
Ulm
SUB
III
Sabine
Kühne
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de
Zuschußantrag
Den
Zuschußantrag für eine Bezuschussung aus Denkmalmitteln des Landes
Baden-Württemberg erhalten sie beim Landesamt für Denkmalpflege in Esslingen.
Landesamt
für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner
Straße 12
73728
Esslingen am Neckar
Tel.
0711/90445109
www.denkmalpflege-bw.de
Denkmalpflegeinrichtungen und -stiftungen
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner
Straße 12
73728
Esslingen am Neckar
Tel.
0711/90445109
Dienstsitz Tübingen
Alexanderstraße
48
72072
Tübingen
Tel.
07071/757-0
Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 2, Referat 21
Konrad-Adenauer-Straße 20
Tel. 07071/757-0
72072 Tübingen
Denkmalstiftung Baden-Württemberg
Charlottenplatz
17
70173
Stuttgart
Tel.
0711/2261185
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Schlegelstraße
1
53113
Bonn
Tel.
0228/9091-0
Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
Köthener Straße 2
10963 Berlin
Telefon 03018/681-44267
Vereinigung der Landesdenkmalpfleger - VDL
c/o Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden
Denkmalschutzgesetz,
Zuschussanträge, einschlägige Informationen und Verwaltungsvorschriften
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Schlossplatz
4
70173
Stuttgart
Tel.
0711/123-0
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner
Straße 12
73728
Esslingen am Neckar
Tel.
0711/90445109
Ihre Ansprechpartner
bei der Stadt Ulm
Auskünfte Denkmalschutz,
denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Steuerbescheinigung
Sabine
Kühne
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6327
e-Mail: s.kuehne@ulm.de
Stadtbildgestaltung,
Denkmalschutz
Dr.-Ing.
Stefan Uhl
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6128
e-Mail: s.uhl@ulm.de
Baugenehmigungsverfahren
Stadt
Ulm
Bürgerservice
Bauen
Münchner
Straße 2
89073
Ulm
Tel.
0731/161-6999
e-Mail: buergerservice-bauen@ulm.de
Tag des offenen Denkmals 2019
07.09.2019Eindrücke von Ulmer Denkmalen, die am 8. September 2019 besichtigt werden konnten.
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