Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein hat als gesetzliche Grundlagen den § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (veröffentlicht am 11.12.2007, GBI. 581), ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung) in Baden-Württemberg. Ein Wohnberechtigungsschein bietet lediglich die Möglichkeit eine Sozialmietwohnung zu beziehen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung ergibt sich daraus nicht.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.
Einkommensgrenzen je nach Haushalts- und Wohnungsgröße:
Förderjahrgänge bis 2008 | Förderjahrgänge ab 2009 | |||||
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Personen | Einkommensgrenze | Wohnungsgröße | Einkommensgrenze | Wohnungsgröße | ||
1 | 57.800 € | 45 m² | 57.800 € | 45 m² mit bis zu 2 Zi. |
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2 | 57.800 € | 60m² oder 2 Zi. | 57.800 € | 60m² mit bis zu 3 Zi | ||
3 | 66.800 € | 75m² oder 3 Zi. | 66.800 € | 75m² mit bis zu 4 Zi. | ||
4 | 75.800 € | 90m² oder 4 Zi. | 75.800 € | 90m² mit bis zu 5 Zi. | ||
5 | 84.800 € | 105m² oder 5 Zi. | 84.800 € | 105m² mit bis zu 6 Zi. | ||
6 | 93.800 € | 120m² oder 6 Zi. | 93.800 € | 120m² mit bis zu 7 Zi. |
Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie in der vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen herausgegebenen Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein". Diese fasst Wissenswertes zum Wohnberechtigungsschein und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen:
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in der Sie gemeldet sind
wenn Sie nicht in Baden-Württemberg gemeldet sind, die Gemeinde, in die Sie umziehen wollen
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich nach Terminvereinbarung oder schriftlich per Post/E-Mail gestellt werden.
Das Antragsformular sowie weitere Dokumente, können Sie unter "Downloads" herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis/ Aufenthaltstitel
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten
- z.B. Einkommensnachweis/ Verdienstbescheinigung, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist,
- Einkommensteuerbescheid und letzter steuerlich anerkannter Gewinn,
- Nachweis über Steuerbescheid bei Selbstständigen,
- aktueller Leistungsbescheid von Transferleistungen, z.B. Grundsicherung, Arbeitslosengeld II
- Sollten Ihrem Haushalt Kinder angehören, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, benötigen wir für diese eine Schulbescheinigung.
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.
Rechtsgrundlage
(siehe auch Bereich "Links")
§ 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
§ 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
§ 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)