Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein hat als gesetzliche Grundlagen den § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetz (veröffentlicht am 11.12.2007, GBI. 581), ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung) in Baden-Württemberg. Ein Wohnberechtigungsschein bietet lediglich die Möglichkeit eine Sozialmietwohnung zu beziehen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung ergibt sich daraus nicht.
Achtung: Bei einem beabsichtigten Umzug in eine neue Sozialwohnung müssen Sie einen neuen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr oder die Gültigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen ist.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein
erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze
nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt
gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich
aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen zusammen.
Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.
Tipp: Ausführliche
Informationen finden Sie in der vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen
Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein". Diese fasst Wissenswertes
zum Wohnberechtigungsschein und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen.
Zuständigkeit
▪ die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie gemeldet sind
▪ wenn Sie nicht in Baden-Württemberg gemeldet sind, die Gemeinde, in die Sie umziehen wollen
Verfahrensablauf
Der
Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden.
Tipp: Beantragen Sie den
Wohnberechtigungsschein am besten persönlich. Sie können somit direkt klären,
welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Das Antragsformular
können Sie unter "Downloads" herunterladen.
Erforderliche
Unterlagen
Je nach
Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
▪ Personalausweis/Aufenthaltstitel
▪ Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B.
Einkommensnachweis/Verdienstbescheinigung, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist,
Einkommensteuerbescheid und letzter steuerlich anerkannter Gewinn, Nachweis über Steuerbescheid bei
Selbstständigen, aktueller Leistungsbescheid von Transferleistungen, z.B.
Grundsicherung, Arbeitslosengeld II)
▪ Sollten Ihrem Haushalt Kinder angehören, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, benötigen wir für diese eine
Schulbescheinigung.
Kosten
Es
fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
§ 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
§ 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)