Lärmaktionsplan

Gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Stadt Ulm verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Lärmaktionspläne aufzustellen bzw. zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm, insbesondere... Weiter