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Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen

Beschreibung

Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten können in Deutschland als private Gegenprobensachverständige auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig werden.

Sie haben folgende Möglichkeiten: 

  • Sie sind als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und wollen in Deutschland dauerhaft tätig sein. In diesem Fall, benötigen Sie eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen.
  • Wenn Sie in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Sachverständiger oder Sachverständige tätig sein möchten, müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Stuttgart
Hausanschrift:
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postfach:
70507 Stuttgart

Telefon: 0711 904-00711 904-0
Fax: 0711 904-11190
De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
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