Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.
Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.
Voraussetzungen
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.
Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel
Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.
Verfahrensablauf
Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.
Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:
Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99
Geben Sie auf jeden Fall an:
die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
der Hersteller
die Typbezeichnung
das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Fristen
Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes
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