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Legalisierung des Gehwegparkens

Midestmaß Gehwegparken

© Stadt Karlsruhe

Wenngleich eine Kommune keine Rechtsgrundlage hat, Gehwegparken pauschal zu erlauben, kann es in einzelnen Straßenabschnitten legalisiert werden. Wo eine entsprechende Markierung auf dem Gehweg angebracht ist, darf unter Berücksichtigung der StVO (Straßenverkehrsordnung) auf dem Gehweg geparkt werden. Dasselbe gilt, wo das sogenannte „Verkehrszeichen 315 (12,59 KB, jpg)“ steht.

Der Legalisierung des Gehwegparkens sind durch Verwaltungsvorschriften enge Grenzen gesetzt. Neben weiteren Einschränkungen heißt es hier: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“. Dabei wird nicht weiter ausgeführt, was unter „genügend Platz“ zu verstehen ist. Daher ist hier auf die gängigen Regelwerke zurückzugreifen. In der aktuellen Straßenbaurichtlinie „RASt 2006“ (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) wird eine Regelbreite von mindestens 2,50 Meter bei Gehwegen gefordert.

Dieses Maß ist in vielen Fällen bei Gehwegparken nicht erreichbar. In der Praxis kann Verkehrsinfrastruktur auch bei Unterschreitung von Regelmaßen funktionieren. Es kommt dann jedoch zu Einschränkungen von Leistungsfähigkeit, Komfort oder Sicherheit. Bei hohem Parkdruck erscheint eine gewisse Einschränkung der Fußwegequalität vertretbar, solange diese nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit geht.

Die Stadt hat sich nach langer Abwägung für eine zwingend auf dem Gehweg zu verbleibende Restbreite von 1,50 Meter (einschließlich Sicherheitsraum) entschieden. Für Gehwege sind weder in der StVO noch in der Vw-StVO Angaben zu den Mindestbreiten angegeben. Deswegen ergibt sich die Mindestbreite von 1,50 Meter aus einer Analogie der VwV-StVO aufgrund der Vorgabe einer Mindestbreite von 2,50 m für einen gemeinsamen Geh- und Radweg abzüglich eines Verkehrsraumes von 1,00 Meter für den Radverkehr. Dies entspricht der Empfehlung des Petitionsausschusses.

Eine Gehwegbreite von 1,50 Meter ist somit kein Wunschmaß, sondern ein absolutes Minimum, welches durch Gehwegparken nur dann unterschritten werden darf, wenn auf jeden Fall sichergestellt ist, dass mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit Kinderwagen an keiner Stelle auf die Straße ausweichen müssen. Ferner darf dieses Mindestmaß ausschließlich im Bestand verwendet werden. Beim Neubau eines Straßenquerschnitts sind grundsätzlich die Richtlinienmaße relevant.

Im Interesse des Kraftverkehrs sind nicht nur Abstellmöglichkeiten, auch der fließende Verkehr muss funktionieren. Besonders wichtig ist eine Durchfahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge. Nach gängiger Rechtsprechung darf die verbleibende Fahrgasse auf keinen Fall 3,05 Meter unterschreiten. Dies ergibt sich aus der höchstzulässigen Breite bei Kraftfahrzeugen von 2,55 Meter zusätzlich einem Sicherheitsraum von 0,25 Meter pro Seite. In Kurven muss diese entsprechend größer sein. Dies ist beim Parken grundsätzlich zu beachten. Bei der Legalisierung des Gehwegparkens sollte zur Gewährleistung des fließenden Verkehrs mindestens eine verbleibende Fahrgasse von 3,50 Meter eingeplant werden. Diese Werte gelten für Nebenstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen. Auf Hauptverkehrsstraßen sollten deutlich höhere Fahrgassen eingeplant werden, um auch Begegnungen von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen. In den Richtlinien sind hier verschiedene Begegnungsfälle aufgeführt, weshalb dieser Fall nicht standardisiert werden kann. Es wird daher eine Einzelfallprüfung der Stadtverwaltung erforderlich.

Die Richtlinie gibt als Regelwert für die Breite von Längsparkplätzen neben Gehwegen 2 Meter vor. Tatsächlich gibt es deutlich schmalere Kleinwagen, aber auch breitere Pkw. Für einen Rollstuhl oder ein Rettungsfahrzeug ist jedoch nicht die Durchschnittsfahrgasse relevant, sondern die Engstelle. Bei der Bemessung parkender Pkw muss daher mindestens von einer Fahrzeugbreite von 2 Meter ausgegangen werden.