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Infos zum neuen „Wohngeld Plus“

Gebäude mit mehreren Wohneinheiten sowie ein Einfamilienhaus

Seit 2023 können erheblich mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten. Dadurch ergeben sich viele Fragen, von denen wir hier die häufigsten beantworten.

Mit dem im Dezember 2022 verabschiedeten „Wohngeld-Plus-Gesetz“ hat der Bund eine umfassende Wohngeldreform auf den Weg gebracht. Bisher waren es in Ulm 2.300 Haushalte, durch das neue Gesetz könnten es – aufgrund der Anhebung der Einkommensgrenzen – drei Mal so viele werden. Außerdem wird dauerhaft eine Heizkosten- und Klimakomponente eingeführt, was insgesamt zu einer Verdoppelung des durchschnittlich gezahlten Wohngelds führen dürfte.

Menschen, die bereits Wohngeld beziehen, müssen vorerst nichts weiter tun. Haushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2023 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. In den ersten Monaten des Jahres 2023 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2023 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein neuer Bescheid. Ein höheres Wohngeld ab Beginn des Jahres würde automatisch nachgezahlt.

Alle Haushalte, denen innerhalb des Zeitraums September bis Dezember 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bewilligt ist, erhalten einen weiteren einmaligen Heizkostenzuschuss. Der Zuschuss muss nicht extra beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch im März 2023.

Wie bisher dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete geleistet. Aber auch Eigentümer können für von ihnen selbst genutzten Wohnraum einen Lastenzuschuss beantragen.

Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Einkommen haben. Dazu zählen häufig Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren. Die Stadt empfiehlt, als erstes mit Hilfe eines Wohngeldrechners im Internet (zum Beispiel mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Die Wohngelderhöhung 2023 ist dort bereits eingearbeitet. Der Wohngeldrechner dient lediglich der groben Orientierung, es lässt sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten.

Wer meint, einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, muss einen Antrag stellen. Die Antragsunterlagen hier auf der Seite Wohngeld unter „Downloads“ erhältlich. Die Unterlagen können auch vor Ort in der Münchner Straße 2 im Auslageständer mitgenommen werden.

Die ausgefüllten Unterlagen können per Post oder persönlich (Stadt Ulm, Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht, Abteilung Verwaltung Haushalt, Wohnen, Wohngeldstelle, Münchner Straße 2, 89073 Ulm) oder per E-Mail (wohngeldstelle@ulm.de) eingereicht werden.

Seit kurzem können die Anträge auch elektronisch über das Portal Serviceportal BW gestellt werden: Wohngeld beantragen

Wichtig ist, dass alle notwendigen Unterlagen und Nachweise mit eingereicht werden. Nur so ist eine Bearbeitung möglich. Dazu gehören: das Antragsformular, die Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Arbeitsvertrag/ Verdienstbescheinigung/ Lohnabrechnung, Arbeitslosengeld-I-Bescheid, Kindergeldnachweis, Unterhaltsnachweis etc.), Miet-oder Kaufvertrag sowie Nachweise über die Miete oder Belastung (z. B. Mietbescheinigung/ Fremdmittelbescheinigung).

Unter „Kontakt“ finden Sie die Telefonnummer und Öffnungszeiten unserer Wohngeldstelle.

Zwar hat man sich bei der Stadt durch eine deutliche Aufstockung des Personals auf einen möglichen Ansturm bei den Wohngeldanträgen vorbereitet, trotzdem seien längere Wartezeiten als bisher zu befürchten, sagt Abteilungsleiterin Martina Banschbach. „Wir rechnen nicht nur mit mehr Anträgen, sondern auch mit deutlich mehr Nachfragen, weil viele erstmals einen Antrag stellen“, sagt sie und bittet um Verständnis für längere Bearbeitungszeiten. Niemand müsse sich aber Sorgen machen, deshalb Geld zu verlieren. Wohngeld werde grundsätzlich vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Wird der Antrag also erst später positiv beschieden, können Wohngeldberechtigte mit einer Nachzahlung rechnen. Für alle, die erstmals im Januar wohngeldberechtigt sind, bedeutet das: Es reicht aus, wenn der Wohngeldantrag bis zum 31. Januar 2023 bei der Wohngeldbehörde eingeht, um bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen die Ansprüche ab 1. Januar 2023 zu sichern.