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Kirchenglockenlärm

Münsterglocke

Was früher zum Leben selbstverständlich dazu gehörte, wird heute teilweise als störend empfunden. Personen, die in der Nähe von Kirchen wohnen, können Glockengeläut als belästigend empfinden. Bei der Beurteilung von Kirchenglockengeläut wird zwischen liturgischem (sakralem) Glockengeläut und dem Zeitläuten (Stundenschlag, nicht sakrales, weltliches Glockengeläut) unterschieden. Wir empfehlen, bei Lärmbelästigungen durch Kirchenglocken zunächst direkt mit der entsprechenden Kirchengemeinde Kontakt aufzunehmen, bevor Behörden oder Gerichte bemüht werden. Über Klagen gegen das nicht sakrale Glockengeläut entscheiden die Zivilgerichte. Für Klagen gegen das sakrale Glockengeläut sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Glockengeläut, das liturgischen (sakralen) Zwecken dient, unterliegt einer "Läuteordnung". Diese schreibt vor, zu welchen Anlässen geläutet werden darf. Das liturgische Glockengeläuts ist durch die Religionsfreiheit im deutschen Grundgesetz geschützt: Die Kirchentradition überwiegt das Ruhebedürfnis des Einzelnen kann eine zumutbare, sozialadäquate und ortsübliche Einwirkung darstellen.

Das Zeitläuten (Stundenschläge) von Kirchenglocken wird als sogenanntes "nicht sakrales Geläut" behandelt; es unterliegt grundsätzlich den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen, sodass dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden dürfen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden oder erheblich belästigen können. Ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung der geltenden Lärmrichtwerte beziehungsweise der Gebietsart (wie allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet) zu beurteilen.