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Europäischen Mahnbescheid (Europäischen Zahlungsbefehl) beantragen

Beschreibung

Hat Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen. Das gilt nicht für Dänemark.


Für Forderungen bis 5.000 Euro kann sich auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen empfehlen.

Mit beiden Verfahren können Sie Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchsetzen.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Verfahren in Ihrem Fall geeignet sind, nutzen Sie den Assistenten.

Der durch das Europäische Mahnverfahren erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf Dänemark anerkannt.

Alternativ können Sie weiterhin Ihre Forderung mit den herkömmlichen nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend machen und auf dieser Grundlage gegen Ihren Schuldner oder Ihre Schuldnerin im Ausland vollstrecken.

Zuständige Stelle

im EU-Ausland:

  • in der Regel das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht,
  • ausschließlich das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht, wenn die Schuld auf einem Vertrag beruht, den der Schuldner oder die Schuldnerin als Verbraucher geschlossen hat.

in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten):