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Einkommensteuer - Erklärung abgeben

Beschreibung

Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.

Arbeitslohn sind beispielsweise

  • Barvergütungen,
  • Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und
  • andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung).

Es kommt dabei nicht darauf an, ob

  • es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
  • ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.

Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere

  • Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • Ihre Steuerklasse.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
  • die Vorsorgepauschale.

Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie

  • eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
  • die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).
Zuständige Stelle
Finanzamt Ulm
Hausanschrift:
Wagnerstraße 2
89077 Ulm
Postfach:
89008 Ulm

Telefon: 0731/103-0 (Zentrale)
Fax: 0731/103-800
De-Mail: poststelle-88@finanzamt.bwl.De-Mail.de
Formulare