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Parkvergehen werden seit Mai strenger kontrolliert

Ein Wagen parkt auf dem Gehweg.

© Hartmut910 / pixelio.dec

Die Bußgeldbehörden der Kommunen in Baden-Württemberg haben Mitte Mai Post aus dem Landesverkehrsministerium erhalten: Verstöße im ruhenden Verkehr seien konsequent zu ahnden, um gefährdendes Parken einzudämmen. In dem ministeriellen Erlass heißt es u.a. "Wenn der Gesetzgeber einen Bußgeldtatbestand setzt, missbilligt er das beschriebene Verhalten und verlangt grundsätzlich eine Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit."

Das hat auch Auswirkungen auf Ulm, wo die Bürgerdienste in der Vergangenheit in Einzelfällen kulant mit Parkrechtsverstößen umgegangen sind - wenn diese augenscheinlich nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Seit Mitte Mai wird daher zwar nicht mehr, aber strenger kontrolliert. Darauf weisen die Bürgerdienste jetzt erneut hin.

Besonders im Fokus des Ministeriums steht das Parken auf der linken Fahrbahnseite, sprich: entgegen der Fahrtrichtung. Es gilt als riskant, da der Autofahrer mit seinem Fahrzeug beim Ein- und Ausparken in den Gegenverkehr fahren oder Rangiermanöver durchführen muss. Wer entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite parkt, riskiert ein Bußgeld. Schlimmer noch: Werden durch das haltende oder parkende Fahrzeug Zufahrten blockiert oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Dann fallen zusätzlicher Aufwand und weitere Kosten an. Nur in zwei Fällen ist Linksparken erlaubt: wenn auf der rechten Straßenseite Schienen verlaufen und in genügend breiten Einbahnstraßen, wo es ja keinen Gegenverkehr gibt.

INFO:
§ 12 StVO Abs. 4 ist eindeutig: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben“ (…).