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VGH bestätigt Rechtmäßigkeit der städtischen Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht

Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat die von der Stadt in einer Allgemeinverfügung angeordnete Maskenpflicht während der "Spaziergänge" bestätigt.

Die Beschwerde eines "Spaziergängers" gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das der Stadt Recht gegeben hatte, blieb damit ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte am Donnerstagabend die von der Stadt Ulm angeordnete Maskenpflicht ausdrücklich. Die Mannheimer Richter begründeten dies vor allem mit einem weiterhin beachtlichen Risiko für das Recht auf körperliche Unversehrtheit und im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems durch Omikron. Die Stadt Ulm habe ihre Allgemeinverfügung ausführlich begründet und zu Recht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske angeordnet.