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Steuern

Grundsteuerreform

Am 4.11.2020 hat der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet, das ab dem 1.1.2025 als Grundlage für die Grundsteuererhebung in Baden-Württemberg sein wird (Grundsteuerreform).

Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie unter: Die Grundsteuerreform.

Allgemeines

Das Sachgebiet Steuern ist überwiegend zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Gemeindesteuern der Stadt Ulm.
Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Die Gemeinden haben damit eine eigene Abgabenhoheit. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft das Kommunalabgabengesetz (KAG). Es ermächtigt die Gemeinden, örtliche Verbrauch- Aufwandsteuern sowie Gebühren und Beiträge zu erheben.
Die Stadt Ulm erhebt folgende Gemeindesteuern:

  • Grundsteuer (weitere Informationen: Die Grundsteuer)
  • Gewerbesteuer
  • Hundesteuer und
  • Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten:

  • Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben im Sinne des § 33a Gewerbeordnung (z.B. Striptease, Tischdamen, Table-Dance),
  • Vorführen von Porno-und Sexfilmen in Sexkinos und Sexläden,
  • Bereitstellen von Filmkabinen oder ähnlichen Einrichtungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen,
  • Bereitstellen von Spielgeräten,
  • das gezielte Einräumen der Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, bordellähnlichen Räumlichkeiten, Laufhäusern, Swingerclubs, FFK-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie die

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen eine der wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Ulm dar.