Grundsteuerreform
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung, am 20. November 2024 (GD 382/24), die neuen aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke): 305 v.H.
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 390 v.H.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.
Allgemeines
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
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Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswertbescheide (Erhebungsjahre bis 2024) oder Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Stadt bzw. die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden, auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Rechtsbehelf zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.
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Voraussetzungen
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
- Betriebsgrundstücke
- Gebäude auf fremden Grund und Boden (bis einschließlich Stichtag 1. Januar 2024).
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Verfahrensablauf
Für Stichtage bis einschließlich 1. Januar 2024 muss das zuständige Finanzamt zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Für Stichtage ab dem 1. Januar 2025 bestimmt das zuständige Finanzamt aufgrund der Grundsteuerreform zuerst den Grundsteuerwert nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie hier (Stadt Ulm - Die Grundsteuerreform)
Der ermittelte Grundsteuerwert wird danach mit den im Landesgrundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
- Für Grundstücke: 1,3 Promille. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ermäßigung über überwiegende Wohnnutzung) wird die Steuermesszahl für Grundstücke ermäßigt.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert bzw. Grundsteuerwert
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Hebesätze Stadt für Erhebungsjahre von 2011 bis 2024:
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 325 v.H.
- Grundsteuer B (Grundvermögen): 430 v.H.
Hebesätze Stadt für Erhebungsjahre ab 2025:
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 305 v.H.
- Grundsteuer B (Grundvermögen): 390 v.H.
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Fristen
Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung von Grundsteuerbescheiden:
Ändert sich die Höhe der Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr nicht, erhalten die Grundsteuerpflichtigen von der Stadt Ulm keinen neuen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer wird bei diesen Grundsteuerpflichtigen jährlich durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie bisher im Amtsblatt der Stadt Ulm festgesetzt.
Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn den Steuerpflichtigen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das jeweilige Jahr zugegangen wäre.
Der erstmalig ergangene Grundsteuerbescheid gilt damit solange fort, bis sich etwas ändert (z.B. neuer Steuermessbetrag, neuer Hebesatz etc.). Erst dann ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid.
Zahlungstermine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig. Dieser Antrag ist bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr bei der Stadt Ulm einzureichen.
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Erforderliche Unterlagen
keine
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Kosten
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Hinweise
Eigentumswechsel
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, muss das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu festsetzen. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsels Steuerschuldner der gesamten Jahresgrundsteuer. Erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres endet die Steuerschuldnerschaft und geht auf den Erwerber über.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
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Rechtsgrundlage
Grundsteuergesetz (GrStG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG)
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Freigabevermerk
Die Stadt Ulm hat diesen Text am 29.01.2024 freigegeben.