Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer im Sinne von § 3 Absatz 2 Abgabenordnung (auch: Objekt- oder Sachsteuer) und stellt eine Gemeindesteuer dar, das heißt, sie wird von den Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Stadtstaaten der Bundesrepublik (Berlin, Hamburg und Bremen); dort sind die Finanzämter auch für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig.
Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer stellen für die Gemeinden die wichtigste eigene Steuerquelle dar. Aufgrund der Besteuerung des Gewerbeertrags sind die Einnahmen aus dieser Steuer stark konjunkturabhängig.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung eines von Land-und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit oder der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist.
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Bezugsort
Welche Stadt / Gemeinde ist hebeberechtigt?
Hebeberechtigt ist jeweils die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte (§12 Abgabenordnung) unterhalten wird (§ 4 Gewerbesteuergesetz).
Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so findet eine Gewerbesteuerzerlegung statt (§ 28 Gewerbesteuergesetz), um den Gewerbesteuermessbetrag unter allen beteiligten Gemeinden aufzuteilen.
Zu diesem Zweck muss der Unternehmer zusätzlich eine Zerlegungserklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, in der er die betreffenden Gemeinden aufführt und die Angaben zum Zerlegungsmaßstab macht.
Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne.
Über die Zerlegung erlässt das Finanzamt den Zerlegungsbescheid, der sowohl dem Unternehmer als auch (auszugsweise) den beteiligten Gemeinden zugeht.
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Rechtsbehelf
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Voraussetzungen
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb (§ 2 Gewerbesteuergesetz) und jedes Reisegewerbe (§ 35a Gewerbesteuergesetz), soweit er/es im Inland betrieben wird.
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Verfahrensablauf
Berechnung der Gewerbesteuer
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuer-oder des Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge.
Das Besteuerungsverfahren der Gewerbesteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
1. Stufe: Zuständigkeit Finanzamt
Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet, ist für die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen und des Gewerbesteuermessbetrages zuständig.
Für jedes Kalenderjahr hat der Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt in elektronischer Form einzureichen. Informationen zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung sowie zur Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags finden Sie hier.
Der Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids wird den Gemeinden mitgeteilt und stellt für die Gemeinden einen bindenden Grundlagendenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer dar.
2. Stufe: Zuständigkeit Gemeinde
Die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Gewerbebetrieb befindet, ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt übermittelten Gewerbesteuermessbetrag ihren Gewerbesteuerhebesatz an (Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer) und setzt die Gewerbesteuer mit einem Bescheid fest.
Die Gemeinde hat nach § 16 Gewerbesteuergesetz das Recht den Hebesatz für die Gewerbesteuer selbst festzulegen.
Der Hebesatz der Stadt Ulm beträgt seit 1994 unverändert 360 v.H.
Zerlegung
Unterhält ein Gewerbebetrieb während des jeweiligen Erhebungszeitraums Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so muss das Finanzamt den Steuermessbetrag auf die betreffenden Gemeinden zerlegen.
Zu diesem Zweck muss der Unternehmer zusätzlich beim Finanzamt eine Zerlegungserklärung abgeben, in der er die betreffenden Gemeinden aufführt und die Angaben zum Zerlegungsmaßstab macht.
Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne.
Über die Zerlegung erlässt das Finanzamt den Zerlegungsbescheid, der sowohl dem Unternehmer als auch (auszugsweise) den beteiligten Gemeinden zugeht.
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Fristen
Vorauszahlungen
Über Vorauszahlungen hat der Steuerschuldner seine Gewerbesteuerschuld bereits in der Zeit seiner wirtschaftlichen Aktivität, d.h. im Laufe des Erhebungszeitraums zu erfüllen.
Die Vorauszahlungen sind gem. § 19 Gewerbesteuergesetz quartalsweise am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten.
Die Gemeinde kann nach eigenem Ermessen die Vorauszahlungen anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Der Steuerpflichtige kann beim Sachgebiet Steuererhebung der Stadt Ulm einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen.
Die Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben.
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Erforderliche Unterlagen
Keine; die Mitteilung erfolgt über das Finanzamt
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Kosten
Der Hebesatz der Stadt Ulm beträgt seit 1994 unverändert 360 v.H.
Freigrenzen / keine Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500,00 € Gewerbeertrag. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein.
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Vertiefende Informationen
Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei der angegebenen Abteilung der Stadt Ulm, Sachgebiet Steuererhebung, Donaustr. 5, 89073 Ulm oder bei der Stadt Ulm, Marktplatz 1, 89073 Ulm (Hausadresse) oder bei der Stadt Ulm, 89070 Ulm (Postfachadresse) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der angeforderten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten und ist fristgerecht zu bezahlen.
Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Gewerbesteuermessbescheid oder im Zerlegungsbescheid richten, sind ausschließlich im Rechtsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
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Hinweise
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Freigabevermerk
Stadt Ulm - 28.07.2016