Schornsteinfegerwesen

Seit dem 1. Januar 2013
gilt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Das frühere Kehrmonopol wurde damit in
weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können seither
bei freier Preisgestaltung an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die
Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.
Lediglich die so
genannten hoheitlichen Tätigkeiten müssen nach wie vor vom bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger/innen
Im
Stadtkreis Ulm gibt es derzeit acht Kehrbezirke, die jeweils von einem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt werden. Dieser ist auf sieben
Jahre ernannt. Er nimmt in seiner Funktion hoheitliche Aufgaben wahr und trägt
damit eine hohe Verantwortung für seinen Bezirk.
Zu den
hoheitlichen Aufgaben gehören u. a. die Durchführung von Feuerstättenschauen
und die Abnahme von Feuerungsanlagen.
Einen
Überblick über die acht Ulmer Kehrbezirke und die zuständigen
Bezirksschornsteinfeger bietet das Kaminkehrerverzeichnis der Stadtwerke
Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH (SWU) unter: Kaminkehrerverzeichnis der SWU
Eigentümerpflichten
Eigentümer/innen
sind unter anderem dazu verpflichtet, fristgerecht
- die Reinigung und Überprüfung kehr- und prüfpflichtiger Anlagen
- sowie vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten aktiv zu veranlassen
Im Gegensatz zu den hoheitlichen Aufgaben haben die Eigentümer/innen hier ein Wahlrecht, wen sie mit der Durchführung der genannten Arbeiten beauftragen. Sie können den Auftrag an jeden Betrieb erteilen, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20. Dezember 2007 erfüllt. Das kann, muss aber nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein.
Abnahme
von Feuerungsanlagen
Die
Errichtung von Feuerungsanlagen ist nach der Landesbauordnung verfahrensfrei.
Mindestens zehn Tage vor der geplanten Errichtung muss dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger das ausgefüllte Datenblatt „Technische Angaben über
Feuerungsanlagen“ vorgelegt werden. Vor Inbetriebnahme muss der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger zudem die Brandsicherheit bestätigen und eine
Abnahmebescheinigung erteilen.
Informationen
Aktuelle
Regelungen, Gesetzestexte und Informationen finden Sie unter anderem beim
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)
sowie beim Landesinnungsverband Baden-Württemberg (Landesinnungsverband Baden-Württemberg).