§2, Gemeinnützigkeit
- Die Stadtbibliothek Ulm ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele ist nachgeordnet.
- Die Mittel der Stadtbibliothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Durch Ausgaben, die den Zwecken der Stadtbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen darf niemand begünstigt werden.
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§3, Kreis der Benutzerinnen und Benutzer
- Die Stadtbibliothek kann von allen Personen nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden. Mit dem Betreten der Bibliothek unterwirft sich jede Benutzerin und jeder Benutzer den für die Benutzung dieser Einrichtung getroffenen Regelungen und Ordnungsvorschriften.
- Die Ausleihe von Medien aller Art geschieht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit nicht eine Beschränkung der Ausleihe durch die Leitung der Stadtbibliothek festgelegt ist (siehe auch § 7, Absatz 7).
- Personen, in deren Wohnung ansteckende Krankheiten auftreten, dürfen die Stadtbibliothek in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Es gelten die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes.
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§4, Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
- Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.
- Insbesondere besteht die Verpflichtung:
- Die entliehenen Medien pfleglich zu behandeln, vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren und nicht Dritten zu überlassen.
- Beim Empfang bereits bestehende und während der Benutzung entstandene Beschädigungen und Verschmutzungen sowie Verluste umgehend mitzuteilen.
- Bei der Nutzung alle Medien und Geräte, insbesondere Hard- und Software, mit Sorgfalt zu behandeln. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für den Verlust und für schuldhaft herbeigeführte Schäden.
-
- In allen Räumen der Stadtbibliothek haben sich die Benutzerinnen und Benutzer so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder behindert werden.
- Vor dem Betreten der Benutzungsräume sind Mäntel u.ä., Schirme, Mappen, Taschen und Gepäckstücke für die Dauer des Aufenthalts in den Räumen der Stadtbibliothek in den dafür vorgesehenen Schließfächern gegen Pfand abzugeben. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die von ihnen genutzten Schließfächer bis zur Schließung der Stadtbibliothek am selben Tag freizumachen. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, nicht fristgerecht freigemachte Schließfächer zu räumen.
- Sammlungen, unbefugte Werbung und der Vertrieb von Handelswaren sind nicht gestattet.
- Das Rauchen, Essen und Trinken ist in allen Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet.
- Das Mitführen von Tieren (mit Ausnahme von Führhunden für Blinde) ist ebenso untersagt wie die Benutzung von Rollschuhen, Skateboards, Walkmen, Mobiltelefonen u.ä. Geräten.
- Den Anweisungen des Personals der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten. Das Bibliothekspersonal kann die Benutzerinnen und Benutzer auffordern, insbesondere den Bibliotheksausweis oder den Personalausweis und den Inhalt von Aktenmappen, Taschen u.ä. Behältnissen vorzuzeigen. Das Hausrecht übt die Bibliotheksleitung aus. Es kann auf das zuständige Bibliothekspersonal übertragen werden.
- Bei Minderjährigen obliegen diese Pflichten den gesetzlichen Vertretern bzw. Erziehungsberechtigten.
- Im Falle der Verletzung dieser Pflichten haften die Benutzerinnen und Benutzer - bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten - für die dadurch eingetretenen Schäden nach Maßgabe des § 9. Im Streitfall haben die Benutzerinnen und Benutzer zu beweisen, dass der Schaden nicht auf ihre Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
- Für die Benutzung der Spezialbereiche der Stadtbibliothek (z.B. Altbestand, Internet u.a.) kann die Stadtbibliothek in begründeten Fällen besondere Benutzungsbedingungen erlassen.
- Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie für die neuwertige Qualität der zur Ausleihe angebotenen Tonträger, DVDs und anderen Medien. Aus Qualitätsmängeln können keine Rückerstattungsansprüche hergeleitet werden.
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§5, Benutzung der Internet-Zugänge
- Die Stadtbibliothek stellt ihren Benutzerinnen und Benutzern Internetplätze zur Verfügung.
- Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen werden. Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen an diesen Internetplätzen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden.
- Veränderungen an den System- und Netzwerkkonfigurationen sind nicht gestattet. Bei Beschädigungen behält sich die Stadtbibliothek Schadensersatzansprüche und juristische Schritte vor.
- Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.
- Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet.
- Verstöße gegen diese Regeln können mit Zugangsverbot belegt werden (siehe auch § 11).
- Die Stadtbibliothek behält sich vor, besondere Benutzungsbedingungen für den Zugang der Internetplätze zu erlassen.
- Für die Konsequenzen kommerzieller Transaktionen an den Internetplätzen ist die Stadtbibliothek nicht verantwortlich noch ist es ihre Aufgabe, die dafür ggf. nötige Unterstützung anzubieten.
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§6, Bibliotheksausweis
- Die Benutzerinnen und Benutzer können Medien nur gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises entleihen, der gegen Zahlung der im Anhang unter Ziffer I aufgeführten Gebühr ausgegeben wird. Der Bibliotheksausweis wird nur gegen persönliche Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Passes in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes ausgestellt sowie gegebenenfalls verlängert. Bei Schülerinnen und Schülern gilt alternativ der Schülerausweis mit Anschrift oder eine Schulbescheinigung aus dem aktuellen Schuljahr mit Anschrift.
- Kinder unter 14 Jahren bedürfen zur Anmeldung der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten.
Bei Jugendlichen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten verlangt werden, in der diese die Satzung anerkennen und sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung etwaiger Entgeltforderungen verpflichten.
- Der Bibliotheksausweis ist Eigentum der Stadtbibliothek und nicht übertragbar. Die Stadtbibliothek ist berechtigt zu prüfen, ob Benutzerinnen und Benutzer ihren eigenen Bibliotheksausweis vorlegen. Zur Überprüfung kann die Stadtbibliothek auch die Vorlage des Personalausweises oder des Passes verlangen. Ein fremder oder ungültiger Bibliotheksausweis kann von der Stadtbibliothek eingezogen werden.
- Bei der Anmeldung haben die Benutzerinnen und Benutzer diese Satzung, die in den Bibliotheksräumen ausgehängt ist, durch Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis anzuerkennen (siehe auch § 3 Absatz 1).
- Wohnungswechsel, Namensänderung oder Verlust des Bibliotheksausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung dieser Mitteilung wird für den durch eine notwendig werdende Anschriftenermittlung entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr erhoben. Darüber hinaus haften in diesen Fällen die Benutzerinnen und Benutzer - bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten - für alle daraus entstandenen Schäden nach Maßgabe des § 9. Das gilt vor allem für die missbräuchliche Benutzung des Bibliotheksausweises durch Dritte.
- Zur Abwicklung der Ausleihe und für statistische Zwecke darf die Stadtbibliothek die folgenden personenbezogenen Daten speichern und verarbeiten: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz, bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen und Wohnsitz der Erziehungsberechtigten. Eine Weitergabe der gespeicherten personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht. Personenbezogene Benutzerprofile und Auswertungen werden nicht erstellt.
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§7, Leihfristen und Rückgabe
- Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen (Fahrbibliothek 2 Wochen). Sie kann vor Ablauf der Leihfrist mit einem gültigen Bibliotheksausweis bis zu dreimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Kürzere Leihfristen sind bei besonders gefragten Medien bzw. bestimmten Mediengattungen nach Ermessen der Bibliothek möglich. Ein Anspruch auf Leihfristverlängerung besteht grundsätzlich nicht. Anträge auf Leihfristverlängerungen (elektronisch, schriftlich, telefonisch etc.), die die Stadtbibliothek nicht erreichen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Benutzerinnen und Benutzer sind gehalten, die tatsächliche Durchführung der gewünschten Leihfristverlängerung zu kontrollieren.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die dafür zu zahlende Gebühr wird mit der Bereitstellung fällig. Bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung kann eine Vorbestellung storniert werden, sodass keine Vorbestellgebühren entstehen. Sobald das vorbestellte Medium bereit steht, wird die/der Vorbestellende benachrichtigt.
Die Zahl der Vorbestellungen kann von der Stadtbibliothek beschränkt werden. Die Annahme von Vorbestellungen kann vorübergehend auch ganz eingestellt werden.
Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb einer Bereitstellungsfrist von einer Woche (Fahrbibliothek 2 Wochen) nicht abgeholt, so verfällt der Anspruch aus der Vorbestellung. Die Vorbestellgebühr ist gleichwohl fällig.
- Die Stadtbibliothek kann die ausgeliehenen Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn
- infolge eines nicht vorhersehbaren Umstandes Eigenbedarf eintritt,
- die Benutzerinnen und Benutzer gegen die ihnen nach § 4 obliegenden Pflichten verstoßen.
- Für die Ausleihe zum Zwecke von Ausstellungen oder zur Herstellung und Veröffentlichung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien zu gewerblichen Zwecken durch die Benutzerinnen und Benutzer oder in deren Auftrag sind besondere Vereinbarungen mit der Bibliotheksleitung zu treffen.
Die Benutzerinnen und Benutzer haben dabei etwaige Urheberrechte zu beachten.
- Bei der Anfertigung von Lichtbildern, Fotokopien, Mikrofilmen u.ä. aus Bibliotheksbeständen liegt die Verantwortung für die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften bei den Benutzerinnen und Benutzern. Die Genehmigung zur Anfertigung einer Reproduktion kann aus konservatorischen Gründen verweigert werden.
- Präsenzbestände (z.B. Nachschlagewerke) und Bestände, die älter als 100 Jahre sind, sind von der Ausleihe in der Regel ausgeschlossen. Bei Präsenzbeständen ist für die Dauer der Schließungszeiten der Bibliothek (z.B. über das Wochenende) eine kurzfristige Ausleihe nach Ermessen des Bibliothekspersonals möglich.
Handschriften, Nachlässe, Autographen, Inkunabeln, alte Atlanten und Karten oder ähnlich wertvolle Bestände können nur nach Voranmeldung und mit Genehmigung in Anwesenheit von Bibliothekspersonal eingesehen werden. Die Stadtbibliothek behält sich vor, diese Bestände nur gegen Hinterlegung des Personalausweises herauszugeben.
- Über weitere Beschränkungen in der Ausleihe und der Benutzung in der Stadtbibliothek entscheidet die Bibliotheksleitung.
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§8, Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag in der Stadtbibliothek sowie in der Lokalpresse bekannt gegeben.
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§9, Gebühren und Schadensersatz
- Gebühren für die Ausleihe (gültiger Bibliotheksausweis) werden gemäß Ziffer I.1 bzw. Ziffer I.6 (DVDs) der Anlage zu dieser Satzung erhoben.
- Die Rückgabe der Medien hat innerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten zu erfolgen. Auf Wunsch wird eine Rückgabequittung ausgestellt. Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen. Die Höhe der Versäumnisgebühren ergibt sich aus der Anlage Ziffer I.2. Eine vorherige schriftliche Mahnung ist nicht erforderlich.
- Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, wird in der Regel schriftlich zur Rückgabe gemahnt. Leistet er dieser Mahnung nicht Folge, so ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt auch dieses Schreiben ohne Erfolg, so wird eine dritte Mahnung zugestellt. Sie ist verbunden mit einer Schadensersatzforderung für den Fall, dass die Rückgabe nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt. Diese Schadensersatzforderung ergeht in Form einer Rechnung, die auch die angefallenen Mahn- und Versäumnisgebühren sowie die mit ihr verbundene Verwaltungsgebühr enthält. Die Höhe der Mahngebühren ergibt sich aus der Anlage Ziffer I.3, die Höhe der entsprechenden Verwaltungsgebühr aus der Anlage Ziffer II.3.3.
Mahnungen gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von der Benutzerin oder vom Benutzer mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden, aber als unzustellbar zurückkommen.
- Für den Verlust von Medien bzw. Verleihgegenständen haftet die Benutzerin oder der Benutzer, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe auf den Entleiher über.
Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder bei Nichtrückgabe ausgeliehener Medien oder anderen Bibliotheksgutes haben die Benutzerinnen oder Benutzer nach Maßgabe der Bibliothekssatzung gemäß der Anlage Ziffer II Schadensersatz zu leisten durch
- Zahlung des Wiederbeschaffungswertes des entliehenen Mediums oder Ersatz der anfallenden Reparaturkosten,
- Zahlung einer pauschalen Ersatzsumme für beschädigtes oder nicht zurückgegebenes Bibliotheksgut (z.B. Ausleihhülle, Leerbehälter, Ersatzteile),
- Zahlung einer pauschalen Ersatzsumme für den durch den Schadensfall erforderlich gewordenen Verwaltungsaufwand.
Die Höhe der zu zahlenden Pauschalen und der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Anlage Ziffer II.
- Ausstehende Gebühren sind sofort zu begleichen. Andernfalls wird auf Kosten der Benutzerin / des Benutzers das Mahnverfahren eröffnet (Anlage, Ziffer I, 4).
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§10, Haftung
Die Haftung der Stadtbibliothek für Personen- und Sachschäden beschränkt sich auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.
Für Schäden, die durch die Nutzung bibliothekseigener Medien (z.B. Kassetten, CDs, CD-ROMs, DVDs, Disketten und andere Informations- und Datenträger) an Dateien, Datenträgern sowie Geräten (Hardware) entstehen, haftet die Stadtbibliothek nicht.
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§11, Ausschluss von der Ausleihe und/oder Benutzung
Wer gegen diese Satzung verstößt, insbesondere die entstandenen Kosten nicht entrichtet, kann von der Medienausleihe und/oder Benutzung der Stadtbibliothek zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Bibliotheksleitung nach billigem Ermessen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.
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§12, Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Stadtbibliothek Ulm vom 18. Juli 2001 in der Fassung vom 20.11.2002 außer Kraft.
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