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Kataster und Vermessung

Katasterkarte mit Gebäuden und Vermessungsgerät

© Francesco Scatena – stock.adobe.com

Das Liegenschaftskataster wird von vielen Stellen genutzt. Besonders Bauherren, Planungsbüros und Versorgungsunternehmen sind auf ein aktuelles Liegenschaftskataster angewiesen, da z.B. städtebauliche Planungen sowie Planungen von Strom-, Gas-, und Wasserleitungen eine korrekte Darstellung von Grundstücksgrenzen und Gebäuden voraussetzen. Das Liegenschaftskataster liefert für alle diese Zwecke verlässliche Auskunft.

Informationen zu den Eigentumsverhältnissen, sowie zu Rechten und Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch (Kontakt: Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-) geführt.

Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach und dient
als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch. Es weist die Flurstücksgrenzen nach und ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.

Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist beispielsweise im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Bauantrag) notwendig, wenn ein Grundstück bei einer Bank beliehen werden soll oder eine Liegenschaft verkauft wird. Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung kann in digitaler (PDF) oder analoger Form (Papier) erstellt werden.
Ebenso ist es möglich die Daten des Liegenschaftskataster für Planungen in digitaler Form (DWG, DXF, NAS, ...) zu bestellen.

Die Einsicht in das Liegenschaftskatasters ist auch vor Ort in der Servicestelle der Abteilung Vermessung möglich.

Kontakt: Vermessung Servicestelle

Stadtentwicklung, Gebäude auf Katasterplan

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Wenn ein Gebäude errichtet, abgerissen oder in seiner Form verändert wird, muss diese Veränderung für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden.

Die Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben und obliegt im Normalfall den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundstückes bzw. des Gebäudes.

Erfolgt die Meldung nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht, wird die Aufnahme und Übernahme ins Liegenschaftskataster - ggf. auch erst nach langer Zeit - von Amts wegen vorgenommen.

Weitere Informationen: Gebäudeaufnahme

Kontakt: Vermessung - Kataster, Ing. Vermessung, Bodenordnung

Wenn Grundstücke zum Beispiel verschmolzen oder geteilt werden sollen, so ist eine hoheitliche Vermessung notwendig. Im Rahmen einer hoheitlichen Vermessung kann auch der genaue Verlauf einer Grenze ermittelt werden.

Die Stadt Ulm führt diese Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch. Zum Beispiel bei der Erschließung neuer Baugebiete oder bei der Bildung neuer Flurstücke, wenn ein Interesse der Stadt Ulm am Erwerb besteht.

Kontakt: Vermessung - Kataster, Ing. Vermessung, Bodenordnung