Fällt bei Bauvorhaben Bodenaushub an, gilt grundsätzlich: Verwertung vor Entsorgung. Im Sinne eines haushälterischen Umgangs mit dem Schutzgut Boden, ist eine Wiederverwertung insbesondere des Oberbodenmaterials anzustreben. Die Wiederverwertung durch das Aufbringen von Oberboden auf Vegetationsflächen oder durch das Auffüllen von Gelände muss dabei der Verbesserung einer Bodenfunktion oder der Bewirtschaftungserleichterung dienen. Auffüllungen im Außenbereich auf mehr als 500 m² Fläche oder mit mehr als 2 m Höhe bedürfen einer Genehmigung nach Bau- bzw. Naturschutzrecht. Kleinere Auffüllungen unterliegen ebenfalls den Anforderungen des Natur- und Bodenschutzes und können genehmigungspflichtig sein. Die untere Bodenschutzbehörde prüft dies im Einzelfall. Die Beantragung erfolgt mit dem Formblatt "Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial".
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz sind Böden vor schädlichen Veränderungen zu bewahren. Wird Boden abgeschwemmt durch Oberflächenabfluss ist von einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen. Das Feststellen und Bewerten von schädlichen Bodenveränderungen ist Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörde.
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