Spenden
Das Sachgebiet Steuern ist für die Abwicklung und Bescheiniung von Sach- und Geldspenden, die an die Stadt Ulm freiwillig geleistet werden, zuständig.
Spenden
sind freiwillige, entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendungen von natürlichen
oder juristischen Personen, zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
der §§ 52 bis 54 der Abgabenordung an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz
steuerbefreite Körperschaft. Der Zuwendungsgeber erwartet keine unmittelbare
Gegenleistung, für ihn steht die Förderung des Zuwendungszwecks im Vordergrund.
Die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden ist im § 10b Einkommensteuergesetz geregelt.
Die
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ist für die Stadt
Ulm im § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt.
Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen gem. §78 Abs. 4 GemO ausschließlich dem Oberbürgermeister, sowie den Bürgermeister/-innen.
Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet allein der
Gemeinderat.
Die
Entscheidung, ob Spenden angenommen werden, trifft damit in Ulm der zuständige
beschließende Ausschuss des Gemeinderats in einer öffentlichen Sitzung. Dieser
tagt mehrmals im Jahr. Die Termine über die öffentlichen Sitzungen können Sie hier einsehen.
Spendenbescheinigungen
können erst nach Beschlussfassung des Hauptausschusses/Gemeinderats ausgestellt
werden. Aufgrund dieser Regelung kann sich die Ausstellung von
Spendenbescheinigungen verzögern. Desweiteren gelten Sachspenden bis zur
Beschlussfassung des Hauptausschusses/Gemeinderats als vorläufig
entgegengenommen.
Geldspenden
bitten wir auf folgendes Bankkonto der Stadt Ulm zu überweisen:
Sparkasse
Ulm IBAN: DE27 6305 0000 0000 1000 72 BIC: SOLADES1ULM
Bitte
geben Sie als Verwendungszweck "Spende + ergänzende Angaben zum
Förderzweck / die jeweilige begünstigte Abteilung der Stadt Ulm" an.