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Oberbürgermeisterwahl 2023

Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Stadt Ulm notwendig.

Der Gemeinderat der Stadt Ulm hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2023 den Termin für die Oberbürgermeisterwahl 2023 festgelegt.

Die Wahl findet am Sonntag, 03. Dezember 2023 statt.

Sollte im ersten Wahlgang keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als 50 % der Stimmen erhalten, dann findet am 17. Dezember 2023 eine Stichwahl statt.

 

Briefwahlunterlagen können voraussichtlich ab dem 09. November 2023 ausgestellt werden.

  • Wann und wo muss die Bewerbung abgegeben werden?
    Die Stelle des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin wird am 29. September 2023 im Staatsanzeiger und der örtlichen Presse öffentlich ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung enthält alle für eine Bewerbung erforderlichen Angaben.
    Vom 30. September 2023 bis spätestens 06. November 2023, 18:00 Uhr, können Bewerbungen beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn 1. Bürgermeister Martin Bendel, Rathaus, 89073 Ulm, in einem verschlossen Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden. Die Bewerbungen können innerhalb der Frist auch persönlich bei den Bürgerdiensten, Statistik und Wahlen, Olgastr. 66, 89073 Ulm, überbracht werden.
    Während der Einreichungsfrist können Bewerbungen ggf. auch wieder zurückgezogen werden.
  • Welche Unterlagen müssen der Bewerbung beigelegt werden?
    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass nachstehend aufgeführte Unterlagen schriftlich und im Original, mit Unterschrift versehen, eingereicht werden müssen.

    Wählbarkeitsbescheinigung
    Jede/-r Bewerberin/Bewerber muss der Bewerbung eine Bescheinigung über die Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Die Wählbarkeitsbescheinigung kann unter Umständen gebührenpflichtig sein.

    Versicherung an Eides statt
    Jede/-r Bewerberin/Bewerber muss gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie/er nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
    Das notwendige amtliche Formular steht nach der Stellenausschreibung hier zum Download bereit.

    Unionsbürger/innen müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.
    Das notwendige amtliche Formular steht nach der Stellenausschreibung hier zum Download bereit.

    Unterstützungsunterschriften
    Die Bewerbung zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister der Stadt Ulm muss von insgesamt 150 wahlberechtigten Personen unterstützt werden. Dabei dürfen die Wahlberechtigten jeweils nur eine Bewerbung unterstützen.
    Unterstützungsunterschriften dürfen ausschließlich mit amtlichen Formularen eingeholt werden. Die Formulare sind bei den Bürgerdiensten, Statistik und Wahlen, Olgastr. 66, 89073 Ulm, ausgedruckt oder als PDF erhältlich.
  • Was passiert mit der abgegebenen Bewerbung?
    Die Bewerbungen werden sofort nach der Einreichung von den Bürgerdiensten, Statistik und Wahlen geprüft. Sollten noch Unterlagen oder Angaben fehlen, so erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung.
    Nach dem Ende der Einreichungsfrist beschließt der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 07. November 2023, über die Zulassung der Bewerbungen. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen Anforderungen entspricht (z.B. Form, Frist, Anzahl Unterstützungsunterschriften).

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei der Oberbürgermeisterwahl der Stadt Ulm sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitzin der Stadt Ulm haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis der Stadt Ulm geführt werden.

Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist also, dass man spätestens am 03. September 2023 nach Ulm zugezogen oder die Hauptwohnung in Ulm begründet haben muss. Alle Personen, die nach dem 03. September 2023 in Ulm zuziehen oder hier ihre Hauptwohnung begründen, sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Personen, die ihr Bürgerrecht in Ulm durch Wegzug oder durch Verlegung der Hauptwohnung verloren haben, jedoch vor dem Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in Ulm zuziehen oder nach Ulm ihre Hauptwohnung verlegen. Solche Personen werden mit ihrer Rückkehr automatisch wieder Bürger/-in (ohne Wartezeit von drei Monaten). Allerdings nur dann, wenn das Bürgerrecht bereits beim Wegzug bzw. bei Verlegung der Hauptwohnung bestanden hat.
Trifft dies auf Sie zu, so müssen Sie, um an der Wahl teilnehmen zu können, bis zum 12.11.2023 bei den Bürgerdiensten, Statistik und Wahlen, Olgastr. 66 einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Anmeldung.

Wahlberechtigt sind auch deutsche und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich gewöhnlich in Ulm aufhalten, aber keinen festen Wohnsitz haben.

Ausschluss vom Wahlrecht
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Oberbürgermeisters ebenfalls nicht wahlberechtigt.

Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Das passive Wahlrecht bei der Oberbürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie

  • Deutsche/-r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger/-in sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister kandidieren)
  • wenn Sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar ist, wer

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • als Beamter/-in im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden oder gegen wen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
  • wegen einer vorsätzlichen Tat in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem/-r Beamten/-in zur
    Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre).


Unionsbürger/-innen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen Anforderungen entspricht (z.B. Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften)

Der Gemeinderat der Stadt Ulm hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 den 03.12.2023 als Termin für die Oberbügermeisterwahl 2023 beschlossen. Sollte im ersten Wahlgang keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als 50 % der Stimmen erhalten, dann findet am 17.12.2023 eine Stichwahl statt.

Rechtsgrundlagen für die Wahl sind die Gemeindeordnung (GemO), das Kommunalwahlgesetz (KomWG) sowie Kommunalwahlordnung (KomWO). Die Oberbürgermeisterwahl findet als Mehrheitswahl statt (jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme).

Zeitplan
Die Stellenausschreibung erfolgt am 29. September 2023 im Staatsanzeiger, auf der Homepage der Stadt Ulm, in der Südwest-Presse und in der Schwäbischen Zeitung.

Am Tag nach der Stellenausschreibung können Bewerbungen eingereicht werden. Das Ende der Einreichungsfrist ist am 06.11.2023, 18:00 Uhr.

Nach Prüfung der Bewerbungen wird der Gemeindewahlausschuss am 07.11.2023 die Bewerber/-innen zur Wahl zulassen, die die rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllen. Anschließend können die Stimmzettel gedruckt und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden.

Für die zur Wahl zugelassenen Bewerber/innen findet am 13.11.2023 im Kornhaus eine öffentliche Bewerbervorstellung statt.

Gewählt ist, wer mehr als 50 % der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht bei der ersten Wahl niemand diese Mehrheit, findet am 17.12.2023 eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.

Für die Stichwahl wird ein neuer Stimmzettel erstellt.

Der/die Gewählte wird vom Gemeinderat für das Amt verpflichtet und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

Weitere Informationen finden Sie hier