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Ausgangslage in Ulm

Gehweg­par­ken ist nach der Straßen­ver­kehrs­ord­nung explizit nicht er­laubt. Die Stadt Ulm hat es bislang auf Gehwe­gen ­ge­dul­det, sofern für Fußgänger eine Gehweg­breite von 1,00 Meter ­nicht unterschrit­ten wurde. In der Realität werden aber die Geh­wege oft so zugeparkt, dass sie von Fußgän­ge­rin­nen und Fuß­gän­gern nicht mehr nutzbar sind. Das Regie­rungs­prä­si­di­um Tübingen und das Verkehrs­mi­nis­te­rium des Landes fordern die Stadt auf, die Ulmer Praxis zu beenden und die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung konsequent durch­zu­set­zen. Außerdem gab es viele Beschwer­den aus der Bevölke­rung. Auch Aspekte wie Bar­rie­re­frei­heit und generell die Fußver­kehrs­si­cher­heit sprechen da­für, die bisher übliche Tolerie­rung zugunsten einer rechts­ver­bind­li­chen Regelung aufzugeben.