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Kommunale Wärmeplanung in Ulm

Blick auf die Biomasseheizkraftwerke

© Fernwärme Ulm GmbH

Die Stadt Ulm ist eine von 104 Baden-Württembergischen großen Kreisstädte bzw. kreisfreien Städten, welche durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verpflichtet worden sind, bis 31.12.2023 einen Kommunalen Wärmeplan (KWP) vorzulegen.

Die Stadt Ulm hat im Führsommer 2021 mit der Erstellung des kommunalen Wärmeplans begonnen. Ziel dieses Konzeptes ist es, in vier Schritten eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040 für Ulm zu planen. Der Wärmeplan ist dadurch einer der wichtigsten Prozesse für eine Kommune, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erfüllen.
Der Wärmeplan beinhaltet folgende Prozessschritte:

  • In der Bestandsanalyse werden u.a. der Wärmebedarf und die Versorgungsinfrastruktur der Gebäude erhoben.
  • In der nächsten Phase, der Potenzialanalyse, werden mögliche Sanierungsgebiete, aber auch der verstärkte Einbezug von erneuerbaren Energien und Abwärme betrachtet.
  • Im dritten Schritt werden Zielszenarien definiert, um schnellstmöglich eine klimaneutrale Wärmeversorgung für Ulm zu planen.
  • Im letzten Baustein der kommunalen Wärmeplanung werden auf Grundlage der vorgelagerten Prozessschritte Maßnahmen definiert, um die kommunale Wärmewende anzustoßen.

Am 04. Oktober 2023 stellte die Verwaltung den Kommunalen Wärmeplan im Stadthaus öffentlich vor.
Die zugehörige Präsentation mit den wichtigsten Ergebnissen als auch den Bericht des Kommunalen Wärmeplans 2023 samt Anlagen können Sie rechts unter Downloads herunterladen.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Fabian Briemle
Stadt Ulm
Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
Abteilung Strategische Planung | Team Klimaschutz
E-Mail: klimaschutz@ulm.de

 

Weitere Informationen

Nachfolgend können Sie sich die Karten des Wärmeplans auch digital anzeigen lassen.
Sollten Sie Darstellungsprobleme haben, klicken Sie bitte auf den Link um die Karte in einem separaten Fenster zu öffnen.
Über die Suchfunktion (links oben) können Sie Ihr Gebäude mit Straße und Hausnummer suchen.
Mit der Schaltfläche "Karteninhalt" (links unten) können Sie weitere Karten des Wärmeplans ein- und ausblenden.
Zu Beginn wird Ihnen die Karte der Eignungs- und Fokusgebiete der Fernwärme bis 2040 angezeigt, hinterlegt mit den Fernwärmeleitungen der FUG und SWU.

Karte in separatem Fenster öffnen

 

Die Stadt Ulm ist nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. In diesem Zuge dürfen nach § 33 KlimaG BW auch gebäudescharfe Daten von Wohn- und Nichtwohngebäuden bei z.B. Energieunternehmen und Schornsteinfegern erhoben werden. Die Stadt Ulm hat folgende Daten abgefragt und erhalten:
Gebäudescharfe Daten oder Daten zu Energiezählern wie Standort, Umfang und Art des Energieverbrauchs bzw. des Brennstoffverbrauchs von einzelnen Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Sofern Strom zur Beheizung verwendet wird (Wärmepumpen, Nachtspeichergeräte, Direktheizungen, etc.) wurden auch Stromverbräuche erhoben.
Des Weiteren wurden Daten zu Wärmeerzeugern in Form von Art, Alter, Brennstoff und Leistung abgefragt und erhoben.
Zudem dürfen Bestandsdaten, welche bei der Stadtverwaltung vorliegen, wie die Gebäudeadresse, Nutzung der Gebäude, Flächenangaben und Geschosszahlen sowie Gebäudealter und Bevölkerungsdichte verwendet werden.
Auf spezielle Anfrage der Stadt müssen Gewerbe- und Industriebetriebe, aber auch öffentliche Stellen Auskunft über ihre Energieverbräuche, Art und Umfang der Wärmeenergiebedarfsdeckung, etwaig anfallende Abwärme, den Einsatz von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen abgeben.
Wichtig:
Eine zähler-, gebäude- bzw. personenscharfe Veröffentlichung der Daten erfolgt nicht. Die Daten werden auf Baublockebene anonymisiert, zusammengefasst und dargestellt. Die zähler- und gebäudescharfen Daten werden nur für die Dauer der Erstellung des kommunalen Wärmeplans erhoben, verarbeitet und gespeichert. Daher werden die Daten nach Abschluss der Wärmeplanung gelöscht.
Die meisten Daten werden bis zu ihrer Löschung mit dem ausführenden Planungs- und Ingenieurbüro ebök GmbH aus Tübingen geteilt. Eine ausführliche Fassung der gesetzlich zulässigen Datenerhebung und -verarbeitung entnehmen Sie bitte dem §33 KlimaG BW.

Bitte sehen Sie sich hierzu folgende Karten mit den Eignungs- und Fokusgebieten der Fernwärme in Ulm an:

Karte Fernwärme Eignungs- und Fokusgebiete 2030 (4,00 MB, pdf)

Karte Fernwärme Eignungs- und Fokusgebiete 2040 (4,00 MB, pdf)

Bitte beachten Sie, dass die Zeitintervalle 2030 und 2040 lediglich Auskunft über eine Eignung als Fernwärmegebiet und eine Einzelfallprüfung seitens der FUG bzw. SWU erfolgen muss.

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 führt die Pflicht ein, dass neu eingebaute Heizungen (erstmal nur in neuen Gebäuden in Neubaugebieten) mit min. 65%-erneuerbaren Energien (EE) beheizt werden müssen. (Siehe §71 ff GEG 2024)
Diese Regelung wird jedoch erst ab Juli 2026 (große Kommunen wie Ulm) bzw. Juli 2028 (kleine Kommunen) für Bestandsgebäude allgemein zur Pflicht.
Kommunale Wärmepläne dienen den Bürgern lediglich als Entscheidungshilfe beim Einbau oder Austausch ihrer Heizungsanlage.
Wichtig:
Der kommunale Wärmeplan ist sowohl nach Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) als auch nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung.
Allein der Beschluss eines Wärmeplans löst damit nicht unmittelbar die Anwendung des GEG bei bestehenden Gebäude aus.
Die Stadt Ulm kann jedoch eine frühzeitige 65 %-Erneuerbare Energien Pflicht im Bestand herbeiführen, wenn sie durch eine zusätzliche Entscheidung (vgl. § 26 WPG), in Form einer grundstücksscharfen Satzung, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz-Gebiet ausweist. (Siehe auch § 71 Absatz 8 Satz 3 GEG oder § 71k Absatz 1 Nummer 1 GEG).
Eine solche Satzung besteht derzeit nicht.
Daher gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Regelungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) bis Mitte 2026 (Großstadt) beim Austausch einer alten Heizung.

Eignungsgebiete:
Zumindest teilweise für Fernwärmeversorgung geeignet.
Nähere Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit soll erfolgen.

Fokusgebiete:
Eignungsbiete mit höherer Priorität.
Nähere Prüfungen der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sind bereits angedacht oder haben Vorrang gegenüber den Eignungsgebieten.

Nein. Eine Verbindlichkeit kann aufgrund der hohen planerischen Flughöhe und der Zeitintervalle bis 2030 und 2040 nicht erteilt werden. Der Kommunale Wärmeplan dient lediglich als Basisgrundlage für weitere Planungen und als Leitfaden für zukünftige Entscheidungen.
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anschluss an das z.B. Fernwärmenetz der FUG oder der SWU haben.