Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen und Zuständigkeiten
Viele Flüchtlinge möchten möglichst schnell ihr eigenes Geld verdienen und arbeiten. Viele kennen jedoch die rechtlichen Einschränkungen bei der Arbeitssuche nicht und unterschätzen die Erforderlichkeit von Sprachkenntnissen. Folgende Informationen sind vor Aufnahme der Arbeitssuche wichtig:
Asylbewerber/in mit Aufenthaltsgestattung:
- Während der ersten drei Monate in Deutschland dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten. Ab dem 4. Monat dürfen sie sich eine Arbeit suchen. Eine Arbeitsaufnahme bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
- Ab dem 49. Monat ist die Arbeitsaufnahme ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit aber mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.
- Für nicht anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist die Agentur für Arbeit Ulm zuständig.
- Für anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel das Jobcenter Ulm zuständig.
Beratung und weitere Infos
Generell haben Flüchtlinge / Asylsuchende mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung in der Regel ab dem 1. Tag ihres Aufenthalts in Deutschland ein Recht auf Beratung und Vermittlung in Ausbildung und Arbeit gegenüber der Agentur für Arbeit (SGB III). Ab dem 4. Monat ihres Aufenthalts haben sie zusätzlich i.d.R. Zugang zu den Leistungen zur Arbeitsmarktintegration und einen eingeschränkten Zugang zu Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III.
Beratung für nicht anerkannte Flüchtlinge:
Agentur für Arbeit Ulm
Wichernstr. 5
89073 Ulm
Tel: 0800-455-55-00 (Arbeitnehmer), kostenfrei
Tel: 0800-455-55-20 (Arbeitgeber), kostenfrei
Fax: 0731/160-499
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 7:30-12:30 Uhr
Donnerstag 7:30-12:30 und 13:30-18:00 Uhr (ab 15:00 Uhr für Berufstätige)
Beratung für anerkannte Flüchtlinge:
Jobcenter Ulm
Schwambergerstr. 1
89073 Ulm
Tel: 0731/409-86-0
Fax: 0731/409-86-200
E-Mail: Jobcenter-Ulm.Vermittlung@jobcenter-ge.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00-12:00 Uhr
Donnerstag 13:00-17:00 Uhr
Ausbildung und Praktika
Für eine betriebliche Ausbildung – möglich ab dem 4. Monat des Aufenthalts – benötigt ein Flüchtling die Genehmigung der Ausländerbehörde. Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Mit dem Beginn einer Berufsausbildung besteht für bestimmte Personengruppen die Chance, den Aufenthaltsstatus zu verbessern. Praktika sind generell – mit Ausnahmen – nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und zum Teil auch mit Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich. Vor dem Beginn einer betrieblichen Ausbildung sollten die Sprachkenntnisse, die Ausbildungsfähigkeit und die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter besprochen werden.
Anerkennung von Berufsabschlüssen und Qualifikationen
Wer einen Berufsabschluss aus dem Ausland mitbringt, kann ihn sich in Deutschland anerkennen lassen, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Für manche Berufe ist die Anerkennung zwingend. Verschiedene Stellen bieten zum Anerkennungsverfahren Beratung und Unterstützung an.
- Das Invia - Anerkennungsberatung für Flüchtlinge in Ulm bietet Beratung zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Qualifikationen und berät, wo die entsprechenden Anträge gestellt werden müssen. Es unterstützt im Antrags- und Anerkennungsverfahren und klärt Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten.
Kontakt: Anja Gessler, Olgastraße 137, 89073 Ulm. Tel.: 0731 2063-34, Fax: 0731 2063-22. E-Mail ulm@anerkennungsberatung-bw.de.
Die Anerkennung von Schul- oder Hochschulzeugnissen geht i.d.R. mit Gebühren einher. Invia berät, wie und bei wem Sie diese Kosten evtl. geltend machen können. - Anerkennung in Deutschland - Informationsportal der Bundesregierung
- Neustart in Deutschland - Informationsportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Fresh start in Germany - English Information by the Federal Ministry of Labour and Social Affairs
- Info der Industrie- und Handelskammer Ulm zu ausländischen Berufsabschlüssen
- Info der Handwerkskammer Ulm
- Für Flüchtlinge bis 30 Jahre mit einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung und akademischem Hintergrund gibt es Angebote von der Otto-Benecke-Stiftung
Ein Studium in Deutschland ist erst mit einem C1-Sprachniveau und einem für den Hochschulzugang anerkannten Bildungsabschluss möglich. Studiengänge sind oft nicht vergleichbar oder identisch vorhanden. Es empfiehlt sich die Studienberatungen an den Hochschulen und Universitäten zu kontakten. Oft gibt es extra Ansprechpersonen für interessierte Studenten/innen mit Fluchthintergrund. Manchmal werden auch Vorkurse für Geflüchtete angeboten. Die Studieninformationen für Geflüchtete enthält auch Ansprechpartner/innen für die Universität Ulm. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die interessierten Geflüchteten i.d.R. deutlich länger für das Studium benötigen, als Bewerber/innen aus Deutschland.