Wohngeld
Mieter und Eigentümer haben Anspruch auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss

Seit
dem 1. Januar 2016 ist eine Wohngeldreform in Kraft getreten. Durch sie erhöht
sich die Zahl der Mieter sowie der Wohnungs- und Hauseigentümer, die Anspruch
auf Wohngeld haben, erheblich.
Viele Haushalte, die ein geringes Einkommen beziehen, können einen staatlichen
Zuschuss zur Miete bzw. zur monatlichen Tilgung ihres selbst bewohnten
Eigenheimes erhalten.
Wohngeldzuschuss dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten
Wohnraum und soll einkommensschwachen Menschen helfen, ihre Wohnkosten zu
tragen. Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss (auf die
Kaltmiete), Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum (zur
Tilgung des Baudarlehens) als Lastenzuschuss erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen
ab:
-
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (die in der Wohnung
leben/gemeldet sind)
- Höhe des monatlichen Gesamteinkommens (abzüglich nach dem Wohngeldgesetz
bestimmter Frei- und Abzugsbeträge)
- Höhe der monatlichen (Kalt-)Miete beziehungsweise der Belastung (Baudarlehen)
- Die Kosten muss die Wohnungsinhaberin / der Wohnungsinhaber selbst
aufbringen. Wenn diese durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld
erhalten
- Die Miete oder Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
zuschussfähig (Höchstgrenzen sind im Wohngeldgesetz vorgegeben/geregelt)
Keinen
Wohngeldanspruch/Lastenzuschussanspruch haben Bürgerinnen und Bürger:
Wenn Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung,
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie Asylbewerberleistungen oder
"dem Grund nach" einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder
BAföG haben.