Selbstbestimmungsgesetz
Am 1. November 2024 ist das Gesetz für die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft getreten. Es löst das Transsexuellengesetz und die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ab. Künftig haben auch transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.
Achtung: Die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Hier haben Sie die Möglichkeit die Anmeldung der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) für Volljährige (97,01 KB, pdf) als Formular abzurufen und hier die Anmeldung der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) für Minderjährige (88,85 KB, pdf).
Die ausgefüllte Anmeldung reichen Sie bitte schriftlich bei uns ein.
Bitte achten Sie auf die Angabe Ihrer Kontaktdaten, da wir zur Auskunftserteilung evtl. noch erforderlicher Unterlagen und für die Terminvereinbarung der Erklärung nach dem SBGG ab 01.11.2024 mit Ihnen in Kontakt treten möchten.