Wahlstatistiken
Beschreibung
Wahlstatistische Auswertungen befassen sich mit
- der Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik)
- der Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben (= repräsentative Wahlstatistik).
Bei der allgemeinen Wahlstatistik werden im wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der (Nicht-)Wählende der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge erfasst.
Die repräsentative Wahlstatistik wird nur in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. Hierbei werden Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wählenden unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelt.
Für die Stadt Ulm fließen die abgegebenen Stimmen in die Ergebnisse der jeweiligen Wahlbezirke und damit in das Gesamtergebnis ein. Die Ergebnisse der Wahlstatistik werden nur vom Statistischen Landesamt ausgewertet und veröffentlicht.
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg ist mit Wahlen grundsätzlich nur insoweit befasst, als es das Ergebnis zu bearbeiten hat. Dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber bestimmt. Die Ergebnisse der Wahlen werden durch die Statistik eingehend analysiert.
Hauptgegenstand der Wahlstatistik sind
- die Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert (Gemeinden, Kreise, Wahlkreise) verteilen
- allgemeine Untersuchungen über Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Briefwählende, Nichtwählende und Falschwählende.
Das Bild dieser Aussagen rundet sich durch Heranziehen der Vergleichszahlen vorangegangener Wahlen ab. Zu diesem Zweck werden sowohl die absoluten Zahlen als auch die Verhältniszahlen (Prozentzahlen) der einzelnen Wahljahre einander gegenübergestellt. Durchschnittszahlen, Trends usw. werden zur Verdeutlichung ermittelt.
Bei der Repräsentativen Wahlstatistik werden wichtige Erkenntnisse gewonnen, indem die Ergebnisse nach dem Geschlecht und dem Alter der Wahlberechtigten und Wählenden analysiert werden.
Das Wahlgeheimnis und damit der Datenschutz ist auch bei der Repräsentativen Wahlstatik oberstes Gebot. Daher finden die wahlstatistischen Erhebungen ihre Grenzen in dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Die Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen!
Die Methode der Feststellung der Stimmabgabe der Wählenden lässt keine Verletzung des Wahlgeheimnisses zu. Zwar können die die Auszählung durchführenden Organe beispielsweise feststellen, wie viel Frauen oder Männer einer jeden der sechs gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden. Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthält lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen, also keine personenbezogenen Daten; denn das würde ja im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form und ist ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehen. Eine Zusammenführung von Wählerverzeichnissen und gekennzeichneten Stimmzetteln ist unzulässig. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte und die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 500 Wählende aufweisen.
Vom Statistischen Landesamt werden für die repräsentative Wahlstatistik Urnenwahlbezirke und Briefwahlbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes repräsentativ sind.
Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ausgewertet. Die aus den Stichprobenwahlbezirken gewonnenen Daten werden zunächst auf die Totalzahlen der Wahlberechtigten und Wählenden hochgerechnet. Aus den hochgerechneten Ergebnissen wird dann durch Zusammenfassung das Ergebnis für das Landesgebiet ermittelt und für das Land veröffentlicht.
Zum Schutz des Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht werden.