Wassergefährdende Stoffe

In Deutschland gilt für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seit 01.08.2017 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrifft private Haushalte, Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen. Es umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.
Als wassergefährdend gelten alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die nachhaltig die Beschaffenheit des Wassers verändern, z.B. Benzin, Heizöl oder Säuren.
Unterirdische
Tankanlagen sind regelmäßig wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen zugelassenen
Sachverständigen zu überprüfen. In Wasserschutzgebieten ist die Prüfung alle 2
½ Jahre fällig.
Oberirdische
Tankanlagen bzw. Tankanlagen in Gebäuden sind je nach Größe einmalig oder
regelmäßig durch einen zugelassenen
Sachverständigen zu überprüfen.
Die
Errichtung neuer Tankanlagen in Überschwemmungsgebieten ist verboten.
Bestehende Tankanlagen sind bis 05.01.2023 hochwassersicher nachzurüsten.
Die
Errichtung oder wesentliche Änderung von Tankanlagen ist mit den entsprechenden
Anzeigeformularen nach § 40 AwSV (s. Externe Links) anzuzeigen.