Kinderschutzstelle

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Unsere Aufgaben
- Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für Privatpersonen und Institutionen
- Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (§ 8 a Abs. 1 SGB VIII)
- Intervention bei Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Sozialen Dienst, Einrichtungen der Gesundheitshilfe, der Polizei und dem Familiengericht
Fragen
Ein Kind ist gefährdet, wenn eine Gefahr für seine Entwicklung besteht. Gefahren für die Entwicklung ergeben sich aus der Beziehung der Kinder zu Erwachsenen.
Insbesondere die sorgeberechtigten Eltern - die in erster Linie für das Wohl des Kindes verantwortlich sind - haben die Macht, ihr Kind in seiner Entwicklung zu gefährden.
Erscheinungsbilder von Kindeswohlgefährdung:
- körperliche Gewalt
- sexueller Missbrauch
- gesundheitliche Gefährdung
- Aufsichtspflichtverletzung
- Vernachlässigung
- psychische Misshandlung
- Aufforderung zu schwerster Kriminalität
Wer Wahrnehmungen macht, die auf eine Schädigung eines Kindes hinweisen.
Wer Misshandlungen an Kindern miterlebt.
Wer miterlebt, dass Kinder indirekt Gewalt ausgesetzt sind.
Wer wahrnimmt, dass Kinder nicht ausreichend versorgt sind.
Ist die Kinderschutzstelle nicht erreichbar und Gefahr im Verzug, wenden Sie sich bitte an die Polizei unter der Telefonnummer 0731 / 188-0