Fachberatung Kindertagespflege
Durch eine Tagespflegeperson dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse ist auf acht Kinder je Tagespflegeperson begrenzt.
Einige Tagespflegepersonen betreuen als "Kinderfrauen" Kinder auf Wunsch der Eltern auch in deren Haushalt.
Die Betreuung von Kindern im Haushalt der Personensorgeberechtigten bleibt erlaubnisfrei.
Bei einer finanziellen Förderung der Kindertagespflege muss die Tagespflegeperson sowohl geeignet als auch qualifiziert sein (s.u.).
In anderen geeigneten Räumen können mehr als fünf fremde Kinder, höchstens jedoch neun Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sein.
- außerhalb der elterlichen Wohnung,
- mehr als 15 Stunden wöchentlich,
- gegen Entgelt und
- länger als drei Monate betreut werden.
Erlaubnisfrei bleibt auch die Betreuung eines Kindes im Haushalt seiner Eltern (s.o.).
Geeignet ist, wer sich
- durch eine der Tätigkeit adäquaten Persönlichkeit, Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet
- über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und
- vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson nachweist.
Vor einer Vermittlung als Tagespflegeperson ist von dieser Grundqualifikation mindestens der Kurs I mit 30 UE zu absolvieren. Die restlichen Unterrichtseinheiten werden praxisbegleitend vermittelt.