Navigation und Service

Springe direkt zu:

Fachberatung Kindertagespflege

Buntes Bild von Kind gemalt

Kindertagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform, gekennzeichnet durch flexible Angebotsmöglichkeiten. Kindertagespflege ist die Betreuung, Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen nach § 1 b des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) Baden-Württemberg.

Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.

Durch eine Kindertagespflegeperson dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse ist auf zehn Kinder je Kindertagespflegeperson begrenzt.

Einige Kindertagespflegepersonen betreuen als "Kinderfrauen" Kinder auf Wunsch der Eltern auch in deren Haushalt.
Die Betreuung von Kindern im Haushalt der Personensorgeberechtigten bleibt erlaubnisfrei.
Bei einer finanziellen Förderung der Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson sowohl geeignet als auch qualifiziert sein (s.u.).




Schließen sich mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammen (Großtagespflege), können insgesamt höchstens zehn Kinder gleichzeitig durch mehrere Kindertagespflegepersonen betreut werden.Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 Kindertagesbetreuungsgesetzes sein oder mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit nach vollständigem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson nachweisen. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Verbund ist auf 17 Kinder begrenzt. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson ist stets zu gewährleisten.

Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, wenn ein oder mehrere Kinder und dabei bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig
  • außerhalb der elterlichen Wohnung,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt und
  • länger als drei Monate betreut werden.
Sollte eines dieser oben genannten Merkmale nicht vorliegen, wird keine Erlaubnis erforderlich.
Erlaubnisfrei bleibt auch die Betreuung eines Kindes im Haushalt seiner Eltern (s.o.).
Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis für Kindertagespflegepersonen ist die Stadt Ulm als öffentlicher Jugendhilfeträger zuständig und verantwortlich.


  • wenn das Kindertagespflegeverhältnis öffentlich gefördert, d.h. durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und/oder finanziert wird (§ 23 SGB VIII) bzw.
  • wenn das Kindertagespflegeverhältnis erlaubnispflichtig ist (§ 43 SGB VIII). Die Erlaubnispflicht erfasst sowohl die öffentlich geförderte sowie die rein private Form der Kindertagespflege.

  • Geeignet ist, wer sich

    • durch eine der Tätigkeit adäquaten Persönlichkeit, Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet
    • über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und
    • vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson nachweist.

    Da es sich bei der Kindertagespflege um einen besonders sensiblen Bereich handelt, verlangt der Gesetzgeber seit einiger Zeit die Absolvierung von Kursen zur Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen. Die Organisation und Durchführung der Qualifizierungskurse für die Kindertagespflegepersonen obliegt in der Stadt Ulm beim Tagesmütterverein Ulm e.V. in Kooperation mit der Stadt Ulm, Fachberatung Kindertagespflege.

    Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) vom 6. April 2021 – Az.: 31-6930.181/48 –

    1.3 Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen

    a) Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis müssen
    aa) Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden; der Nachweis kann durch einen Bildungsabschluss, der mindestens dem Hauptschulabschluss entspricht oder durch ein Zertifikat, das aufgrund einer Überprüfung diese Sprachkenntnisse bestätigt, erbracht werden;
    bb) der Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses für Säuglinge und Kleinkinder nachgewiesen werden, der nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt; dies gilt entsprechend für die Wiedererteilung einer Pflegeerlaubnis; der Kursbesuch kann auf die jährliche Fortbildungspflicht nach Buchstabe e) Satz 1 angerechnet werden.

    b) Der Umfang der Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen, die erstmals für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, beträgt mindestens 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Absatz 2 KiTaG mindestens 50 Unterrichtseinheiten.
    Für Kindertagespflegepersonen, deren Qualifikation bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wurde, beträgt die Qualifizierung mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG mindestens 30 Unterrichtseinheiten.
    Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG, die mindestens 50 Unterrichtseinheiten absolviert haben, gelten auch für die Kindertagespflege von mehreren Kindertagespflegepersonen in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt einer Kindertagespflegeperson (Nr. 1.2 c) als umfassend qualifiziert.
    Für die Wiedererteilung einer Pflegeerlaubnis ist der Nachweis eines vormals erworbenen Qualifikationsniveaus, auf dessen Grundlage die Pflegeerlaubnis erteilt wurde, ausreichend (Vertrauensschutz).

    c) Von der Grundqualifikation sind mindestens 50 Unterrichtseinheiten vor einer Vermittlung als Kindertagespflegeperson zu absolvieren. Die restlichen Unterrichtseinheiten werden praxisbegleitend absolviert und müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt worden sein.

    d) Die Qualifizierung erfolgt nach dem Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg, das vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt zusammen mit dem Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. auf der Grundlage des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstitutes (DJI)“ erstellt wurde, durch Qualifizierungskurse. Die erworbenen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen werden in einem Kolloquium überprüft.

    e) Nach Abschluss der Qualifizierung sind praxisbegleitende Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten pro Jahr zu absolvieren. Dabei sind zu den Themen Kinderschutz, Kindeswohl und Kinderrechte mindestens 20 Unterrichtseinheiten innerhalb von 5 Jahren nachzuweisen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind erstmals ab dem Kalenderjahr nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren, im Jahr 2021 jedoch nur 15 Unterrichtseinheiten (Übergangsregelung). Als Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungskursen wird ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, woraus sich die Inhalte und der Umfang der absolvierten Qualifizierung ergeben. Veranstalter von Qualifizierungskursen im Sinne von Satz 1 sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie andere, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für insoweit geeignet gehaltene Einrichtungen und Vereinigungen



  • Wir überprüfen Kindertagespflegepersonen und erteilen die Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII.
  • Wir sind an der Qualifikation von Kindertagespflegepersonen beteiligt.
  • Wir kooperieren und koordinieren mit dem Tagesmütterverein Ulm e.V. in allen Belangen der Kindertagespflege.
  • Die Fachberatung Kindertagespflege arbeitet eng mit dem Tagemütterverein Ulm e.V. zusammen, in dem die Mehrzahl der Kindertagespflegepersonen organisiert ist, der seinerseits ergänzend Beratung vornimmt und bei der Werbung für neue Kindertagespflegepersonen aktiv ist. Dies umfasst neben der Beratung und dem fachlichen Austausch auch die gemeinsame Überprüfung von schwierigen Einzelfällen und die Überprüfung und Beratung von Großtagespflegestellen.