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Zweckentfremdungsverbot

Die Stadt Ulm hat zum 01.05.2026 eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen, um den vorhandenen Wohnraum zu schützen. Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnraumsituation soll verhindert werden, dass Wohnungen dauerhaft für andere Zwecke genutzt und so aus dem Wohnungsbestand verloren gehen. 

Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Zuführung von Wohnraum zu anderen Zwecken als Wohnzwecken.

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 

  • zu mehr als 50% der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wird,
  • baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  • mehr als insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr (auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt beziehungsweise vermietet wird,
  • länger als sechs Monate leer steht,
  • beseitigt wird (Abbruch).

In diesen Fällen darf Wohnraum nur mit Genehmigung der Stadt Ulm anderen als Wohnzwecken zugeführt (zweckentfremdet) werden, sofern nicht ausdrücklich Genehmigungsfreiheit besteht.

Die Stadt Ulm schreitet gegen unzulässigerweise vorgenommene Zweckentfremdungen ein. Der zweckentfremdete Wohnraum ist wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Für allgemeine Anliegen zur Zweckentfremdungsverbotssatzung wurde das Sammelpostfach zweckentfremdung@ulm.de eingerichtet.