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Informationen zur Grundsteuerreform

Neuregelung ab 2025 mit neuen Hebesätzen

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. November 2024 die neuen aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz:

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke): 305 v.H.
  • Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) : 390 v.H.
Die Stadt Ulm wird auf der Grundlage der Grundsteuermessbescheide des Finanzamts unter Anwendung der neuen Hebesätze (Grundsteuer A und Grundsteuer B) Grundsteuerbescheide erlassen, in denen die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt wird. Voraussichtlich Mitte Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide an die Grundstückeigentümer*innen verschickt.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 ist die bisherige Berechnung der Grundsteuer - insbesondere die sog. Einheitsbewertung der Objekte nach dem Bewertungsgesetz nach den Wertverhältnissen nach 1964 / 1935 - veraltet und damit verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde deswegen aufgegeben, eine Neuregelung zu verabschieden. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene wurden zwischenzeitlich verschiedene Gesetzespakete verabschiedet.


Bundesmodell

Das Bundesmodell berücksichtigt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sowohl Grund und Boden als auch die darauf befindlichen Gebäude. Folglich werden neben der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert auch die Art, Fläche und das Baujahr der auf dem Grundstück befindlichen Immobilie und die durchschnittlichen Mieten in der betreffenden Wohnlage berücksichtigt.

Landeseigene Regelung für Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg ist vom Bundesmodell abgewichen und hat am 4. November 2020 eine landeseigene Bewertungsregelung verabschiedet und somit von der "Länderöffnungsklausel" Gebrauch gemacht. Im Land Baden-Württemberg erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer B (baulich, d.h. für bebaute sowie unbebaute Grundstücke) nach einem eigenen System, dem sogenannten modifizierten Bodenwertmodell. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundstückswert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist.

Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl (und damit im Ergebnis das Bewertungsergebnis) um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert.

Für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wird die Bewertung in Form eines Ertragswertverfahrens nach der bundesgesetzlichen Regelung erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Landegrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.grundsteuer-bw.de


Zentrales Ziel der Reform ist die Aufkommensneutralität. Die vom Gemeinderat am 20. November 2024 beschlossenen neuen Hebesätze ab 1. Januar 2025 sind aufkommensneutral ermittelt worden. Insgesamt verändern sich die städtischen Grundsteuereinnahmen durch die Neufestsetzung der Hebesätze dadurch nicht. Die Stadt nimmt weiterhin, wie in 2024 erzielt, knapp 28 Millionen Euro Grundsteuer ein. 

Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kommt es zu Belastungsverschiebungen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. 

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer gibt es daher auch dann, wenn die Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. 

Über die durchschnittlichen Belastungsverschiebungen wurde in der Gemeinderatssitzung am 20. November 2024 berichtet. Den Sachstandsbericht unter GD 382/24 können Sie hier im Bürgerinformationssystem der Stadt Ulm einsehen.

Die verschiedenen Grundsteuerverfahren in Textform

© Städtetag Baden-Württemberg & Gemeindetag Baden-Württemberg

Auch verfahrensrechtlich bleibt es bei dem bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen die Finanzämter die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest.

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert und Messbetrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. 

Der Gemeinde wird der Messbetrag durch das Finanzamt übermittelt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie auch bisher, von den Gemeinden mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

Die Grundsteuermessbescheide stellen für die Gemeinden bindende Grundlagenbescheide dar, unabhängig davon, ob sie tatsächlich der Richtigkeit entsprechen. Das Finanzamt allein entscheidet sowohl über die persönliche Steuerpflicht (wer ist Steuerschuldner) als auch über die sachliche Steuerpflicht (was wird besteuert und in welcher Höhe). Dies gilt auch, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird der Grundsteuerbescheid anschließend aufgrund Übermittlung des geänderten Grundsteuermessbetrages von Amts wegen geändert.


Weiterführende Informationen zum Landegrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter diesem Link.

Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (gültig ab 01.01.2025)

Informationen des Bundesfinanzministeriums zur neuen Grundsteuer - FAQ

Kontakt Finanzamt Ulm