FAQ Grundsteuerreform
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Die Stadt Ulm wird auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes unter Anwendung der neuen Hebesätze (Grundsteuer A = Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundsteuer B = bebaute und unbebaute Grundstücke) Grundsteuerbescheide voraussichtlich Mitte Januar 2025 erlassen, in denen die Höhe der neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt wird.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt.
Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Bewertung der Grundstücke als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer, also die früheren Einheitswerte (ab 2025: Grundstückswerte) sind veraltet und ungerecht.
Die Grundsteuer
wird nach dem Gesetz, wie auch schon bislang, in einem dreistufigen
Verfahren geregelt.
Ab
2025 wird wie folgt verfahren:
1.Festsetzung
Grundsteuerwert durch das Finanzamt
Grundstücksfläche x
Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
In der Regel
basieren diese Werte auf den Angaben aus der Grundsteuererklärung, die die
Steuerpflichtigen selber beim Finanzamt eingereicht haben.
Das Finanzamt setzt
den neuen Grundsteuerwert mittels eines Grundsteuerwertbescheid fest.
2. Festsetzung
Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt
Grundsteuerwert x
gesetzlich vorgegebene Steuermesszahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag
Diese
Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 % geringer als bei sonstigen
Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens.
Das Finanzamt setzt
den neuen Grundsteuermessbetrag mittels eines Grundsteuermessbescheides fest.
3. Festsetzung Grundsteuer
durch die Gemeinde
Grundsteuermessbetrag
x Hebesatz = Grundsteuer
Der Gemeinde wird
der Messbetrag durch das Finanzamt übermittelt. Daraus ergibt sich
schließlich die konkrete Grundsteuer die zu bezahlen ist und wird von der
Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid festgesetzt.
Die Bodenrichtwerte
wurden vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellt.
Der Gutachterausschuss ist
ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im
örtlichen Grundstücksmarkt haben.
Fragen und Antworten zum Bodenrichtwert erhalten Sie hier.
Die aktuellen Bodenrichtwerte sind über das landesweite System Boris-BW veröffentlicht und können hier kostenfrei abgerufen werden.
Das örtlich zuständige Finanzamt, in dem sich das Grundstück befindet, ist für die Bewertung dieses Grundstücks zuständig.
Fragen zur Bewertung und insbesondere zum Grundsteuerwertbescheid sind an das zuständige Finanzamt zur richten.
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundstückwert
(bei Wohnungen und Tiefgaragen ist die anteilige Grundstücksfläche nach den Miteigentumsanteilen maßgebend.
Fragen zum Grundstückswert sind an das zuständige Finanzamt zur richten.
Der Grundsteuermessbetrag
berechnet sich wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag.
Bei Wohnnutzung reduziert sich die Steuermesszahl um 30 Prozent und beträgt damit 0,91 Promille.
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die
bisherige Bemessung der Grundsteuer veraltet und damit nicht mehr verfassungsgemäß war, daher wurde
eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu
deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen
Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der
Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025
mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger
als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz
aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Im
"alten Bewertungsrecht", wurde das Gebäude mitbewertet - nun mit dem
neuen Landesgrundsteuergesetz fällt die Bewertung des Gebäudes weg und es wird
hier nur noch der Grund und Boden bewertet (das sogenannte Bodenwertmodell).
Hier kann es je nach Lage und Grundstücksfläche zu einem höheren Messbetrag
führen, als bisher nach altem Recht festgesetzt.
Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Hebesatz der Stadt Ulm = zu zahlende Grundsteuer
Die Hebesätze der Stadt Ulm wurden am 20.11.2024 durch den Gemeinderat beschlossen.
Ab 1.1.2025 beträgt der Hebesatz:
- Grundsteuer A (Landwirtschaft) 305 v.H. (bisher 325 v.H.) und
- Grundsteuer B (Grundvermögen) 390 v.H. (bisher 430 v.H.)
Die Hebesätze gelten bis zu einer
erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat,
längstens jedoch bis zum Ende des
aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030)
Da die neue Grundsteuerberechnung ab 2025, auf Grund der Grundsteuerreform, nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, mussten auch die Hebesätze angepasst werden.
Zudem enden die bisherigen Hebesätze kraft
Gesetzes zum 31.12.2024 und mussten deswegen neu beschlossen und festgesetzt werden.
Die neuen Hebesätze wurden bei der Stadt Ulm aufkommensneutral festgelegt, das bedeutet, dass
die Stadt Ulm auf Grund der Neubewertung nicht mehr Grundsteuer insgesamt
einnimmt als im Jahr 2024.
Die neuen Hebesätze der Stadt Ulm wurden am 20.11.2024 durch den Gemeinderat beschlossen.
Grundsteuer A (Landwirtschaft) von bisher 325 auf 305 v.H. und Grundsteuer B (Grundvermögen) von bisher 430 auf 390 v.H.
Die alten Hebesätze gelten noch bis einschließlich 31.12.2024.
Aufkommensneutralität bedeutet, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht
zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem
Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz bei dem
dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird.
Auch bei
angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen
„Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie
zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.
Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als
bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu
bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen
treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils
auf.
Ja, das darf die
Gemeinde.
Der Beschluss über
die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes obliegt allein den Kommunen. Die
Angaben im Transparenzregister sind unverbindlich.
Das
Finanzministerium Baden-Württemberg errechnet die Bandbreite
aufkommensneutraler Hebesätze auf Grundlage von teilweise nicht aktueller
Datenbasis.
D.h. es kann sein,
dass eine Gemeinde durch den im Transparenzregister ausgewiesenen Hebesatz
nicht das bisherige Grundsteueraufkommen erzielen würde.
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die
bisherige Berechnung der Grundsteuer veraltet und damit nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde
eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu
deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen
Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der
Grundstücke kommen.
Deshalb gibt es
Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen
ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des
Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Durch die Neubewertung Ihres Grundstücks, auf Grundlage der Neuregelung, hat sich ihr Grundsteuermessbetrag
(siehe Ihren Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt) erhöht.
Der Messbetrag ist ausschlaggebend, da dieser Betrag mit unserem Hebesatz von
390 v.H. (Grundsteuer A 305 v.H.) multipliziert wird, um die zu bezahlende
Grundsteuer zu berechnen.
Die
Stadt Ulm ist an den Messbescheid vom Finanzamt gebunden.
Eine Schätzung erfolgt in der Regel wenn die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt einging.
Bei Fragen dazu, bitte sich direkt ans Finanzamt wenden.
Die Stadt Ulm ist an die übermittelten Grundsteuermessbeträge gebunden und muss auch einen geschätzten Wert zur Festsetzung der Grundsteuer ansetzen.
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dazu entschieden, das Bodenwertmodell anzuwenden. Daher wird nur noch Grundstücksgröße und Bodenrichtwert zur Bewertung der Grundstücke herangezogen.
Das Gebäude spielt nach der neuen Reform bei der Bewertung keine Rolle mehr.
Hier sind die Daten
aus Ihrer Grundsteuererklärung relevant.
Seitens der Stadt ist
keine Auskunft darüber möglich, warum das Finanzamt die Wohnnutzung nicht
berücksichtigt hat.
Der Stadt liegen hierzu keinerlei Unterlagen zur Nachprüfung vor. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
Im Landesgrundsteuergesetz wurde geregelt, dass die Wohnhäuser/ Wohnungen der Landwirte ("Hofstelle") nun der Grundsteuer B, dem sogenanntem Grundvermögen unterliegen.
Im
Landesgrundsteuergesetz wurde geregelt, dass die Wohnhäuser/ Wohnungen der
Landwirte ("Hofstelle") nun der Grundsteuer B = Grundvermögen unterliegen.
Hier kann es zu
Belastungsverschiebungen kommen, die Folge der Grundsteuerreform sind.
Hier sind die Daten
aus Ihrer Grundsteuererklärung relevant. Haben Sie eine Abgrenzung der
Hofstelle in Ihrer Grundsteuererklärung beim Finanzamt vorgenommen?
Bei Unstimmigkeiten
wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Die Stadt Ulm kann darüber keine Auskunft geben und ist an den übermittelten
Messbetrag vom Finanzamt gebunden.
Die Festsetzung der
Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwert - bzw.
Grundsteuermessbescheid erfolgen durch das Finanzamt.
Die Stadt ist bis zu einer
möglichen Änderung, durch das Finanzamt, an den Grundsteuermessbescheid
gebunden.
Bei Fragen und Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid bitten wir sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden. Eine Berichtigung der Grundstücksfläche kann nur vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid erfolgen.
Die Stadt Ulm setzt
die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und
ist an diese gebunden. Eventuell hat das Finanzamt noch keine
Änderungsbescheide diesbezüglich erlassen.
Aufgrund des
Kaufvertrags, bei dem der Besitz übergeht, erstellt das Finanzamt automatisch
einen Messbescheid zum nächsten 1. Januar des Jahres, das auf
Eigentumswechsel folgt. Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall
eines unterjährigen Eigentumswechsel Steuerschuldner der gesamten
Jahresgrundsteuer. Erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres endet die
Steuerschuldnerschaft und geht auf den Erwerber über.
Sobald geänderte
Messbescheide der Stadt vom Finanzamt vorliegen, erhält der bisherige
Eigentümer von Amts wegen einen Aufhebungsbescheid von der Stadt.
Sie wurden als Empfangsbevollmächtigte*r ausgewählt. Dieser Bescheid gilt damit mit der Bekanntgabe an Sie, mit Wirkung zugleich für alle anderen Miteigentümer/Miterben. Da mehrere Eigentümer dem Steuergegenstand zugerechnet sind kann die Stadt jedoch von allen beteiligten (Gesamtschuldner) die Steuer einfordern.
Das Finanzamt entscheidet im Grundlagenbescheid (Grundsteuerwert- und messbescheid) auch über die persönliche Steuerpflicht. Die Stadt ist an diesen Grundlagenbescheid gebunden. Sind die Eigentumsverhältnisse bereits in den Grundlagenbescheiden nach Ihrer Ansicht nicht richtig, so wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, damit das Finanzamt die Grundlagenbescheide berichtigen kann. Die Stadt Ulm erhält dann automatisch vom Finanzamt die korrigierten Daten und ändert den Grundsteuerbescheid von Amts wegen ab.
Ja,
als Zustellungsbevollmächtigten ist das möglich.
Diesen
Zustellungsbevollmächtigten müssen Sie gegenüber der Stadt schriftlich
bestellen.
Sie
bleiben jedoch weiterhin Steuerschuldner, auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter
zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist. Das bedeutet, dass sie dafür die
Folgen tragen, sollte der Mieter seine Grundsteuer nicht bezahlen.
Der Hausverwalter bzw. Mieter*in kann auch die Grundsteuer direkt an die Stadt Ulm bezahlen. Damit die Stadtkasse
die Zahlung dem richtigen Grundsteuerobjekt zuordnen kann, ist bei der
Überweisung unbedingt das Buchungszeichen anzugeben. Dieser ist dem
Grundsteuerbescheid zu entnehmen.
Zahlt Ihr Mieter nicht bzw. nicht rechtzeitig, erhalten Sie als
Steuerpflichtiger die Mahnung und ggf. die Säumniszuschläge.
Der Nießbraucher kann ein SEPA-Lastschriftmandat
an die Stadt zur Abbuchung der Grundsteuer erteilen. Wichtig dabei ist, dass das Buchungszeichen
korrekt für die richtige Zuordnung mitangegeben wird.
Das SEPA-Lastschriftmandat von der Stadt UIm können Sie hier herunterladen.
Sofern eine Bekanntgabe des
Grundsteuerbescheides auch an den Nießbraucher gewünscht ist, ist vom
Eigentümer eine schriftliche formlose Bekanntgabevollmacht an den
Nießbraucher gegenüber der Stadt zu erteilen.
Die Stadt Ulm setzt die Grundsteuer
auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und ist an diese
gebunden. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbescheid
sind an das Finanzamt zu richten.
Hat die Stadt nach Ihrer Ansicht den
falschen Messbetrag bzw. Hebesatz zu Grunde gelegt, so ist ein Widerspruch
gegen den Grundsteuerbescheid schriftlich an die Stadt zu richten. Bitte beachten Sie, dass eine Widerspruchseinlegung per Mail bei der Stadt Ulm nicht möglich ist.
Sofern
sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des
Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts
oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid
nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
Die Stadt ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids
an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids
gebunden. Wenn die Stadt beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in
ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den
Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird in aller Regel von der Stadt kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit
der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist,
ist die Stadt verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid
von Amts wegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld
erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder
notwendig noch zielführend.
Ein Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Stadt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt in Folge den Grundsteuerbescheid von Amts wegen und erstattet die eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die
bisherige Berechnung der Grundsteuer veraltet und damit nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde
eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu
deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen
Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der
Grundstücke kommen.
Deshalb gibt es
Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen
ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des
Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Die Fälligkeiten sind dem
Grundsteuerbescheid zu entnehmen.
In der Regel vierteljährlich:
15.02./15.05./15.08./15.11.
Bei Kleinbeträgen gelten Ausnahmen:
Gesamtbetrag bis 15 € = Einmalzahlung
am 15.08.
Gesamtbetrag bis 30 € = je die Hälfte, fällig zum 15.02. + 15.08.
Sie können eine Jahreszahlung beantragen.
Der Antrag für die Jahreszahlung muss
bei der Stadt bis spätestens 30. September eingehen und gilt grundsätzlich erst ab dem Folgejahr.
Für 2025 kann hiervon seitens der
Stadt eine Ausnahme gemacht werden. Neuanträge für Jahreszahlungen in 2025 können
damit noch in 2025 gestellt werden.
Bei der Dienstleistung "Grundsteuer zahlen" gibt es hierfür einen
Online-Antrag über Service-BW-Konto. Alternativ können Sie einen Antrag auch per Mail/Post stellen.
Das
kann zwei Gründe haben:
1.Sie
hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Diese Jahreszahlung
haben wir weiterhin für Sie übernommen - dies können wir jedoch für die
Zukunft auch wieder ändern, und den Jahresbetrag auf die gesetzlichen Quartalszahlungen umstellen.
2.
Es handelt sich um einen Kleinbetrag. Bei einem Gesamtbetrag von 15 Euro wird
die Grundsteuer einmal im Jahr zum 15.08. fällig. Hier ist keine Änderung möglich.
Die Jahreszahlung kann auf
Quartalszahlung umgestellt werden.
Bitte einen schriftlichen
Antrag per Mail/Post an die Stadt Ulm.
Es besteht bei einer erheblichen Härte
die Möglichkeit auf Stundung mit Ratenzahlung.
Bitte einen schriftlichen
Antrag per Mail/Post an die Stadt Ulm.
Ein Erlass wegen Mietausfall ist
letztmalig für das Jahr 2024 möglich.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag
für 2024 bis spätestens 31.03.2025 erforderlich.
Mietausfälle für die Jahre ab 2025
sind nach neuem Landesgrundsteuerrecht kein Erlassgrund mehr, da im neuen
Recht die Gebäude nicht mehr mitbewertet werden.
Bei Grundsteuer B sieht das neue
Landesgrundsteuergesetz ab 01.01.2025 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für
einen (teilweisen) Erlass für Kulturgut und Grünanlagen vor.
Anders als im bisherigen
Grundsteuerrecht ist kein Erlass bei Minderung des Rohertrags vorgesehen.