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FAQ Grundsteuerreform

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. 

Die Stadt Ulm wird auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes unter Anwendung der neuen Hebesätze (Grundsteuer A = Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundsteuer B = bebaute und unbebaute Grundstücke) Grundsteuerbescheide voraussichtlich Mitte Januar 2025 erlassen, in denen die Höhe der neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt wird.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt. 

Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Bewertung der Grundstücke als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer, also die früheren Einheitswerte (ab 2025: Grundstückswerte) sind veraltet und ungerecht.

Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz, wie auch schon bislang, in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
Ab 2025 wird wie folgt verfahren:

1.Festsetzung Grundsteuerwert durch das Finanzamt
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Grundsteuererklärung, die die Steuerpflichtigen selber beim Finanzamt eingereicht haben.
Das Finanzamt setzt den neuen Grundsteuerwert mittels eines Grundsteuerwertbescheid fest.

2. Festsetzung Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt
Grundsteuerwert x gesetzlich vorgegebene Steuermesszahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag
Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 % geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens.
Das Finanzamt setzt den neuen Grundsteuermessbetrag mittels eines Grundsteuermessbescheides fest.

3. Festsetzung Grundsteuer durch die Gemeinde
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der Gemeinde wird der Messbetrag durch das Finanzamt übermittelt. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer die zu bezahlen ist und wird von der Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellt.
Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.

Fragen und Antworten zum Bodenrichtwert erhalten Sie hier.

Die aktuellen Bodenrichtwerte sind über das landesweite System Boris-BW veröffentlicht und können hier kostenfrei abgerufen werden. 

Das örtlich zuständige Finanzamt, in dem sich das Grundstück befindet, ist für die Bewertung dieses Grundstücks zuständig.

Fragen zur Bewertung und insbesondere zum Grundsteuerwertbescheid sind an das zuständige Finanzamt zur richten. 

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundstückwert

(bei Wohnungen und Tiefgaragen ist die anteilige Grundstücksfläche  nach den Miteigentumsanteilen maßgebend. 

Fragen zum Grundstückswert sind an das zuständige Finanzamt zur richten. 

Der Grundsteuermessbetrag berechnet sich wie folgt:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag. 

Bei Wohnnutzung reduziert sich die Steuermesszahl um 30 Prozent und beträgt damit 0,91 Promille.  

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer veraltet und damit nicht mehr verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
 
Im "alten Bewertungsrecht", wurde das Gebäude mitbewertet - nun mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz fällt die Bewertung des Gebäudes weg und es wird hier nur noch der Grund und Boden bewertet (das sogenannte Bodenwertmodell). Hier kann es je nach Lage und Grundstücksfläche zu einem höheren Messbetrag führen, als bisher nach altem Recht festgesetzt. 

Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Hebesatz der Stadt Ulm = zu zahlende Grundsteuer 

Die Hebesätze der Stadt Ulm wurden am 20.11.2024 durch den Gemeinderat beschlossen.

Ab 1.1.2025 beträgt der Hebesatz:

  • Grundsteuer A (Landwirtschaft)    305 v.H. (bisher 325 v.H.) und
  • Grundsteuer B (Grundvermögen) 390 v.H. (bisher 430 v.H.)

Die Hebesätze gelten bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat,
längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030)

Da die neue Grundsteuerberechnung ab 2025, auf Grund der Grundsteuerreform, nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, mussten auch die Hebesätze angepasst werden.

Zudem enden die bisherigen Hebesätze kraft Gesetzes zum 31.12.2024 und mussten deswegen neu beschlossen und festgesetzt werden. 
Die neuen Hebesätze wurden bei der Stadt Ulm aufkommensneutral festgelegt, das bedeutet, dass die Stadt Ulm auf Grund der Neubewertung nicht mehr Grundsteuer insgesamt einnimmt als im Jahr 2024. 

Die neuen Hebesätze der Stadt Ulm wurden am 20.11.2024 durch den Gemeinderat beschlossen.

Grundsteuer A (Landwirtschaft) von bisher 325 auf 305 v.H. und Grundsteuer B (Grundvermögen) von bisher 430 auf 390 v.H. 

Die alten Hebesätze gelten noch bis einschließlich 31.12.2024. 

Aufkommensneutralität bedeutet, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird.

Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Ja, das darf die Gemeinde.

Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes obliegt allein den Kommunen. Die Angaben im Transparenzregister sind unverbindlich.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg errechnet die Bandbreite aufkommensneutraler Hebesätze auf Grundlage von teilweise nicht aktueller Datenbasis.

D.h. es kann sein, dass eine Gemeinde durch den im Transparenzregister ausgewiesenen Hebesatz nicht das bisherige Grundsteueraufkommen erzielen würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer veraltet und  damit nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.

Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Durch die Neubewertung Ihres Grundstücks, auf Grundlage der Neuregelung, hat sich ihr Grundsteuermessbetrag (siehe Ihren Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt) erhöht.
Der Messbetrag ist ausschlaggebend, da dieser Betrag mit unserem Hebesatz von 390 v.H. (Grundsteuer A 305 v.H.) multipliziert wird, um die zu bezahlende Grundsteuer zu berechnen.

Die Stadt Ulm ist an den Messbescheid vom Finanzamt gebunden.

Eine Schätzung erfolgt in der Regel wenn die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt einging.

Bei Fragen dazu, bitte sich direkt ans Finanzamt wenden.

Die Stadt Ulm ist an die übermittelten Grundsteuermessbeträge gebunden und muss auch einen geschätzten Wert zur Festsetzung der Grundsteuer ansetzen. 


Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dazu entschieden, das Bodenwertmodell anzuwenden. Daher wird nur noch Grundstücksgröße und Bodenrichtwert zur Bewertung der Grundstücke herangezogen.

Das Gebäude spielt nach der neuen Reform bei der Bewertung keine Rolle mehr. 

Hier sind die Daten aus Ihrer Grundsteuererklärung relevant.
Seitens der Stadt ist keine Auskunft darüber möglich, warum das Finanzamt die Wohnnutzung nicht berücksichtigt hat.

Der Stadt liegen hierzu keinerlei Unterlagen zur Nachprüfung vor. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

Im Landesgrundsteuergesetz wurde geregelt, dass die Wohnhäuser/ Wohnungen der Landwirte ("Hofstelle") nun der Grundsteuer B, dem sogenanntem Grundvermögen unterliegen.

Im Landesgrundsteuergesetz wurde geregelt, dass die Wohnhäuser/ Wohnungen der Landwirte ("Hofstelle") nun der Grundsteuer B = Grundvermögen unterliegen.
Hier kann es zu Belastungsverschiebungen kommen, die Folge der Grundsteuerreform sind. 

Hier sind die Daten aus Ihrer Grundsteuererklärung relevant. Haben Sie eine Abgrenzung der Hofstelle in Ihrer Grundsteuererklärung beim Finanzamt vorgenommen?

Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Die Stadt Ulm kann darüber keine Auskunft geben und ist an den übermittelten Messbetrag vom Finanzamt gebunden.

Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwert - bzw. Grundsteuermessbescheid erfolgen durch das Finanzamt.
Die Stadt ist bis zu einer möglichen Änderung, durch das Finanzamt, an den Grundsteuermessbescheid gebunden.

Bei Fragen und Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid bitten wir sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden. Eine Berichtigung der Grundstücksfläche kann nur vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid erfolgen. 

Die Stadt Ulm setzt die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und ist an diese gebunden. Eventuell hat das Finanzamt noch keine Änderungsbescheide diesbezüglich erlassen.

Aufgrund des Kaufvertrags, bei dem der Besitz übergeht, erstellt das Finanzamt automatisch einen Messbescheid zum nächsten 1. Januar des Jahres, das auf Eigentumswechsel folgt. Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsel Steuerschuldner der gesamten Jahresgrundsteuer. Erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres endet die Steuerschuldnerschaft und geht auf den Erwerber über.
Sobald geänderte Messbescheide der Stadt vom Finanzamt vorliegen, erhält der bisherige Eigentümer von Amts wegen einen Aufhebungsbescheid von der Stadt. 

Sie wurden als Empfangsbevollmächtigte*r ausgewählt. Dieser Bescheid gilt damit mit der Bekanntgabe an Sie, mit Wirkung zugleich für alle anderen Miteigentümer/Miterben. Da mehrere Eigentümer dem Steuergegenstand zugerechnet sind kann die Stadt jedoch von allen beteiligten (Gesamtschuldner) die Steuer einfordern.

Das Finanzamt entscheidet im Grundlagenbescheid (Grundsteuerwert- und messbescheid) auch über die persönliche Steuerpflicht. Die Stadt ist an diesen Grundlagenbescheid gebunden. Sind die Eigentumsverhältnisse bereits in den Grundlagenbescheiden nach Ihrer Ansicht nicht richtig, so wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, damit das Finanzamt die Grundlagenbescheide berichtigen kann. Die Stadt Ulm erhält dann automatisch vom Finanzamt die korrigierten Daten und ändert den Grundsteuerbescheid von Amts wegen ab. 

Ja, als Zustellungsbevollmächtigten ist das möglich.
Diesen Zustellungsbevollmächtigten müssen Sie gegenüber der Stadt schriftlich bestellen.
Sie bleiben jedoch weiterhin Steuerschuldner, auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist. Das bedeutet, dass sie dafür die Folgen tragen, sollte der Mieter seine Grundsteuer nicht bezahlen.

Der Hausverwalter bzw. Mieter*in kann auch die Grundsteuer direkt an die Stadt Ulm bezahlen. Damit die Stadtkasse die Zahlung dem richtigen Grundsteuerobjekt zuordnen kann, ist bei der Überweisung unbedingt das Buchungszeichen anzugeben. Dieser ist dem Grundsteuerbescheid zu entnehmen.
Zahlt Ihr Mieter nicht bzw. nicht rechtzeitig, erhalten Sie als Steuerpflichtiger die Mahnung und ggf. die Säumniszuschläge.

Der Nießbraucher kann ein SEPA-Lastschriftmandat an die Stadt zur Abbuchung der Grundsteuer erteilen.  Wichtig dabei ist, dass das Buchungszeichen korrekt für die richtige Zuordnung mitangegeben wird.

Das SEPA-Lastschriftmandat von der Stadt UIm können Sie hier herunterladen. 

Sofern eine Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides auch an den Nießbraucher gewünscht ist, ist vom Eigentümer eine schriftliche formlose Bekanntgabevollmacht an den Nießbraucher gegenüber der Stadt zu erteilen.

Die Stadt Ulm setzt die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und ist an diese gebunden. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbescheid sind an das Finanzamt zu richten.
Hat die Stadt nach Ihrer Ansicht den falschen Messbetrag bzw. Hebesatz zu Grunde gelegt, so ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid schriftlich an die Stadt zu richten.  Bitte beachten Sie, dass eine Widerspruchseinlegung per Mail bei der Stadt Ulm nicht möglich ist.

Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).

Die Stadt ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Stadt beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird in aller Regel von der Stadt kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Stadt verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend.

Ein Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Stadt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt in Folge den Grundsteuerbescheid von Amts wegen und erstattet die eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer veraltet und damit nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.

Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Die Fälligkeiten sind dem Grundsteuerbescheid zu entnehmen.
In der Regel vierteljährlich: 15.02./15.05./15.08./15.11.

Bei Kleinbeträgen gelten Ausnahmen:

Gesamtbetrag bis 15 € = Einmalzahlung am 15.08.
Gesamtbetrag bis 30 € = je die Hälfte, fällig zum 15.02. + 15.08.

Sie können eine Jahreszahlung beantragen.

Der Antrag für die Jahreszahlung muss bei der Stadt bis spätestens 30. September eingehen und gilt grundsätzlich erst ab dem Folgejahr. 

Für 2025 kann hiervon seitens der Stadt eine Ausnahme gemacht werden. Neuanträge für Jahreszahlungen in 2025 können damit noch in 2025 gestellt werden.
Bei der Dienstleistung "Grundsteuer zahlen" gibt es hierfür einen Online-Antrag über Service-BW-Konto. Alternativ können Sie einen Antrag auch per Mail/Post stellen.  

Das kann zwei Gründe haben:

1.Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Diese Jahreszahlung haben wir weiterhin für Sie übernommen - dies können wir jedoch für die Zukunft auch wieder ändern, und den Jahresbetrag auf die gesetzlichen Quartalszahlungen umstellen. 

2. Es handelt sich um einen Kleinbetrag. Bei einem Gesamtbetrag von 15 Euro wird die Grundsteuer einmal im Jahr  zum 15.08. fällig. Hier ist keine Änderung möglich. 

Die Jahreszahlung kann auf Quartalszahlung umgestellt werden.
Bitte einen schriftlichen Antrag per Mail/Post an die Stadt Ulm.

Es besteht bei einer erheblichen Härte die Möglichkeit auf Stundung mit Ratenzahlung.
Bitte einen schriftlichen Antrag per Mail/Post an die Stadt Ulm.

Ein Erlass wegen Mietausfall ist letztmalig für das Jahr 2024 möglich.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag für 2024 bis spätestens 31.03.2025 erforderlich.
Mietausfälle für die Jahre ab 2025 sind nach neuem Landesgrundsteuerrecht kein Erlassgrund mehr, da im neuen Recht die Gebäude nicht mehr mitbewertet werden.

Bei Grundsteuer B sieht das neue Landesgrundsteuergesetz ab 01.01.2025 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen (teilweisen) Erlass für Kulturgut und Grünanlagen vor.

Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht ist kein Erlass bei Minderung des Rohertrags vorgesehen.