Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidungen über Streitigkeiten in Angelegenheiten
der gesetzlichen Rentenversicherung
der gesetzlichen Krankenversicherung
der gesetzlichen Unfallversicherung
der Arbeitslosenversicherung
des Schwerbehindertenrechts
der sozialen Entschädigung
der Sozialhilfe
der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Sozialgerichtsbarkeit prüft, ob
die Behörden bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet haben und
die Behörden von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind.
Die Sozialgerichte entscheiden in erster Instanz. Vor der Klageerhebung ist ein Vorverfahren durchzuführen. Erst nach Erlass des Widerspruchbescheids ist die Klage zulässig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – von einigen Ausnahmen abgesehen – nach dem Wohnsitz des Klägers.
Den Sozialgerichten übergeordnet ist das Landessozialgericht. Es entscheidet als zweite Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder vor den Sozialgerichten, noch vor dem Landessozialgericht vorgeschrieben. Jeder Bürger kann selbst auftreten. In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Behörden.
Das Bundessozialgericht entscheidet als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden handelt, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
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