Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie
sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, so dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV bekommen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Voraussetzungen
Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.
Verfahrensablauf
Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern “ stellen und ihn unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder im Internet.
Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.
Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, reicht der Antrag nur eines Ehegatten.
Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ . Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.
Ab dem 1. Oktober 2021 können Sie den Antrag und weitere Erklärungen dazu im Onlineportal “Mein Elster“ unter www.elster.de an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Hierfür müssen Sie sich auf der Internetseite www.elster.de einmalig registrieren. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.
Fristen
jederzeit im Kalenderjahr, spätestens am 30. November.
Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die gewählten Steuerklassenkombinationen gelten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors können Sie für 2 Jahre neu beantragen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 15.12.2021 freigegeben.
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