Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.
Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.
Voraussetzungen
Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
Die Schuld ist noch nicht bezahlt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
Fristen
Ihren Antrag können Sie frühestens 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.
Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
Kosten
wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine
Hinweise
Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website.
Einige von ihnen sind technisch erforderlich, während andere uns helfen, diese Website für Sie zu verbessern.
Damit wir unsere Webseite z.B. anonym und datenschutzkonform analysieren können, nutzen wir zusätzlich zu den technisch erforderlichen Cookies, sogenannte Analyse-Cookies.
Für manche Angebote, z.B. das Abspielen von Videos auf der Startseite, binden wir Skripte eines Drittanbieters ein.
Ihre Zustimmung für diese Cookies ist jeweils freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können unsere Webseite auch ohne Zustimmung zu den Analyse- und/oder Drittanbieter-Cookies nutzen.
Weitere Informationen und Anpassungsmöglichkeiten zu von uns und Drittanbietern eingesetzten Cookie-Technologien sowie zum Widerruf Ihrer Zustimmung, finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt "Cookies".
Auf unserer Webseite werden technisch erforderliche Cookies und, soweit Sie uns durch Aktivierung der jeweiligen Checkbox hierzu Ihre freiwillige Einwilligung erteilen, auch Cookies und Tracking-Technologien zu Analyse- und Marketingzwecken eingesetzt. Eine Einwilligung kann hier jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Deaktivieren Sie dazu einfach die entsprechende Checkbox und speichern Sie Ihre Änderung.