Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn
es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.
In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an.
Voraussetzungen
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
Miterbin oder Miterbe
Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.
In dem Antrag sollen die Personalien des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:
Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.12.2017 freigegeben.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website.
Einige von ihnen sind technisch erforderlich, während andere uns helfen, diese Website für Sie zu verbessern.
Damit wir unsere Webseite z.B. anonym und datenschutzkonform analysieren können, nutzen wir zusätzlich zu den technisch erforderlichen Cookies, sogenannte Analyse-Cookies.
Für manche Angebote, z.B. das Abspielen von Videos auf der Startseite, binden wir Skripte eines Drittanbieters ein.
Ihre Zustimmung für diese Cookies ist jeweils freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können unsere Webseite auch ohne Zustimmung zu den Analyse- und/oder Drittanbieter-Cookies nutzen.
Weitere Informationen und Anpassungsmöglichkeiten zu von uns und Drittanbietern eingesetzten Cookie-Technologien sowie zum Widerruf Ihrer Zustimmung, finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt "Cookies".
Auf unserer Webseite werden technisch erforderliche Cookies und, soweit Sie uns durch Aktivierung der jeweiligen Checkbox hierzu Ihre freiwillige Einwilligung erteilen, auch Cookies und Tracking-Technologien zu Analyse- und Marketingzwecken eingesetzt. Eine Einwilligung kann hier jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Deaktivieren Sie dazu einfach die entsprechende Checkbox und speichern Sie Ihre Änderung.