Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt sei der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeug in Verwertungsbetrieben für Altautos?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie aber anzeigen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Voraussetzungen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal. Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer IHK, über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht.
Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der , auf.
Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Kosten
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Wir nutzen Cookies auf unserer Website.
Einige von ihnen sind technisch erforderlich, während andere uns helfen, diese Website für Sie zu verbessern.
Damit wir unsere Webseite z.B. anonym und datenschutzkonform analysieren können, nutzen wir zusätzlich zu den technisch erforderlichen Cookies, sogenannte Analyse-Cookies.
Für manche Angebote, z.B. das Abspielen von Videos auf der Startseite, binden wir Skripte eines Drittanbieters ein.
Ihre Zustimmung für diese Cookies ist jeweils freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können unsere Webseite auch ohne Zustimmung zu den Analyse- und/oder Drittanbieter-Cookies nutzen.
Weitere Informationen und Anpassungsmöglichkeiten zu von uns und Drittanbietern eingesetzten Cookie-Technologien sowie zum Widerruf Ihrer Zustimmung, finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt "Cookies".
Auf unserer Webseite werden technisch erforderliche Cookies und, soweit Sie uns durch Aktivierung der jeweiligen Checkbox hierzu Ihre freiwillige Einwilligung erteilen, auch Cookies und Tracking-Technologien zu Analyse- und Marketingzwecken eingesetzt. Eine Einwilligung kann hier jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Deaktivieren Sie dazu einfach die entsprechende Checkbox und speichern Sie Ihre Änderung.