Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen?
In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.
Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde können die Beteiligten innerhalb von einem Monat beim zuständigen Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:
Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
Bei Veräußerungen im Bereich der Schweizer Grenze beträgt die Mindestgröße 10 Ar.
Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.
Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:
Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
Verkauf eines Erbanteils
an andere Personen als Miterben oder Miterbinnen, wenn
der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
Verfahrensablauf
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Den Antrag können folgende Personen stellen:
die Vertragsparteien
die Person, zu deren Gunsten der Vertrag geschlossen wurde
der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat oder die Notarin.
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.
Fristen
Wenn zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Behörde noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als genehmigt.
Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Entscheidungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen Monat.
Erforderliche Unterlagen
notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
eine Erklärung des Verkäufers oder der Verkäuferin, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihm oder ihr eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
bis zu zwei Monate ab Antragstellung
Hinweis: Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
Hinweise
Weitere an die Verkaufsfläche angrenzende Eigentumsflächen des Verkäufers, die also räumlich zusammenhängen und nicht mit verkauft werden, sind dennoch beim Genehmigungsantrag mit anzugeben.
Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website.
Einige von ihnen sind technisch erforderlich, während andere uns helfen, diese Website für Sie zu verbessern.
Damit wir unsere Webseite z.B. anonym und datenschutzkonform analysieren können, nutzen wir zusätzlich zu den technisch erforderlichen Cookies, sogenannte Analyse-Cookies.
Für manche Angebote, z.B. das Abspielen von Videos auf der Startseite, binden wir Skripte eines Drittanbieters ein.
Ihre Zustimmung für diese Cookies ist jeweils freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können unsere Webseite auch ohne Zustimmung zu den Analyse- und/oder Drittanbieter-Cookies nutzen.
Weitere Informationen und Anpassungsmöglichkeiten zu von uns und Drittanbietern eingesetzten Cookie-Technologien sowie zum Widerruf Ihrer Zustimmung, finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt "Cookies".
Ihre Cookie Einstellungen
Auf unserer Webseite werden technisch erforderliche Cookies und, soweit Sie uns durch Aktivierung der jeweiligen Checkbox hierzu Ihre freiwillige Einwilligung erteilen, auch Cookies und Tracking-Technologien zu Analyse- und Marketingzwecken eingesetzt. Eine Einwilligung kann hier jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Deaktivieren Sie dazu einfach die entsprechende Checkbox und speichern Sie Ihre Änderung.