Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen
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Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/EntbindungspflegerDie meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.
Für die Nutzung müssen Sie ein persönliches Servicekonto einrichten.
- Rechtsbehelf
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- Hinweise
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- Freigabevermerk
Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
- Pflegefachmann und Pflegefachfrau
- Hebamme
- Anästhesie-und Operationstechnische Assistenz
- Diätassistenz
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Ergotherapeuton oder Ergotherapeut
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister
- Medizinische Technologin oder medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin oder medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinische Technologin oder medizinischer Technologe für Radiologie
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Pharmazeutische Assistentin oder pharmazeutischer Assistent
- Podologin oder Podologe
Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.