Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme
des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Voraussetzungen
Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.
Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten als gleichgestellt, auch wenn
der GdB weniger als 30 beträgt oder
ein GdB nicht festgestellt ist.
Einen Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen. DerNachweis der Behinderung erfolgt durch
eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.
Verfahrensablauf
Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid des Versorgungsamts im Landratsamt oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.11.2020 freigegeben.
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