Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert.
Voraussetzungen
Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die zuständige Stelle des Einäscherungsortes. Diese darf nur erteilt werden, wenn bei der zweiten Leichenschau nach § 17 BestattVO keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden. Ergeben sich bei der Untersuchung von Verstorbenen nach § 17 Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um eine unbekannte Person, darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Erforderliche Unterlagen
Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
nicht vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
Bescheinigung eines nach § 17 BestattVO zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau).
Hinweis: Die Untersuchung der verstorbenen Person ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Kosten
Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Hinweise
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.02.2022 freigegeben.
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