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Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Beschreibung

Online-Services:

Online beantragen

Die meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.

Für die Nutzung müssen Sie ein persönliches Servicekonto einrichten.

Wenn Sie als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Für den Umgang mit den nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Sie wird umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkschein genannt:

  • Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken
  • Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Zuständige Stelle
Bürgerdienste - Gewerbean-, um-, abmeldungen, Reisegewerbekarten, Gaststättenrecht, Gesundheitswesen, Waffen- und Sprengstoffwesen
Hausanschrift:
Olgastraße 66
89073 Ulm
Postfach:
89070 Ulm

Telefon: +49 731 161 3216+49 731 161 3216
Fax: +49 731 161 3211
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